Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.2010; Aktenzeichen 32 O 107/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen II ZR 56/12)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer des Klägers jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Mit seiner am 29. September 2008 bei dem Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Oktober 2008 zugestellten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wendet sich der Kläger, der ebenso wie seine beiden Streithelfer Aktionär der beklagten Gesellschaft ist, gegen die in deren Hauptversammlung vom 28. August - 2008 zu TOP 6 "Wahlen zum Aufsichtsrat" gefassten Beschlüsse, mit denen die Mitglieder A., B., C. und D. wiedergewählt sowie die Mitglieder E. und F. neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden sind.

Zwischen den Parteien ist allerdings in zweiter Instanz unstreitig, dass alle sechs genannten Personen in der Zeit vom 01. Oktober 2008 bis 05. Februar 2009 ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten niedergelegt haben, und zwar im einzelnen B. mit Schreiben vom 01. Oktober 2008 (Eingang bei dem Vorstand der Beklagten: 06. Oktober 2008), E. mit Schreiben vom 14. November 2008 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 18. November 2008), A. mit Schreiben vom 28. November 2008 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 01. Dezember 2008), C. mit Schreiben vom 19. November 2008 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 21. November 2008), D. mit Schreiben vom 21. Januar 2009 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 26. Januar 2009) und F. mit Schreiben vom 02. Februar 2009 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 05. Februar 2009). Die Amtsniederlegungen der Aufsichtsratsmitglieder B. und E. erfolgten jeweils mit sofortiger Wirkung, diejenigen der Mitglieder A. und C. mit Wirkung zum 30. November 2008, die des Mitgliedes F. mit Wirkung zum 01. Februar 2009 und diejenige des Mitgliedes D. mit Wirkung zum Ablauf der nächstfolgenden Hauptversammlung, die am 25. März 2009 in Düsseldorf stattgefunden hat.

Mit Rücksicht auf diese - in der ersten Instanz zwischen den Parteien noch streitigen - Amtsniederlegungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 zwar vorrangig auch weiterhin beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. August 2008 zur Wahl der genannten sechs Aufsichtsratsmitglieder für nichtig zu erklären oder hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen, jedoch weiter hilfsweise außerdem begehrt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht auf den zweiten Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit er den Beschluss in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 über die Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes E. betreffe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er macht geltend:

1.Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne das Rechtsschutzbedürfnis für den Haupt- und den ersten Hilfsantrag der Klage nicht mit der Begründung verneint werden, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sämtliche betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrates bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und von den in der Hauptversammlung vom 28. August 2008 gefassten Wahlbeschlüssen deshalb im Ergebnis keinerlei rechtliche relevante Auswirkungen ausgegangen seien.

a)Gemäß § 252 Abs. 2 Satz 1 AktG führe die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses über die Wahl eines Gesellschaftsorgans zu dessen rückwirkender Vernichtung mit Wirkung für und gegen jedermann. Allein diese Statuswirkung der Beschlussmängelklage verleihe ihr bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne außerdem für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht allein auf das...

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