Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 25.01.2006)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das teilweise selbst genutzte Mehrfamilienhaus Sch...straße in D... eine Wohngebäudeversicherung (Vers.-schein: AH I, K 1; VGB 88: GA 52).

Das versicherte Gebäude wurde am 8. Januar 2001 durch eine Serie von Explosionen im nahegelegenen Thyssen-Krupp-Kraftwerk erschüttert. Da die von den Parteien eingeschalteten Gutachter (Kläger: Dipl.-Ing. W...; Beklagte: Dipl.-Ing. H.-D. d... W...) sich nicht über den Neuwert- und Zeitwertschaden einigen konnten, verständigten sich die Parteien auf die Bestellung eines Obmanns (GA 58, 60). Dieser, Dipl.-Ing. N...-K..., ermittelte den Schaden in seinem Gutachten vom 31. Mai 2002 (loser Hefter I, K 2) wie folgt:

Neuwertschaden 133.245,00 DM

Zeitwertschaden 95.935,00 DM

Nebenkosten (Aufräumungs-, Schadenminderungs-, Bewegungs- und Schutzkosten, Mietausfall) 7.555,00 DM

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (GA 62), dessen Zugang streitig ist, sie könne dem Kläger unter Berücksichtigung der im Februar und April 2001 erbrachten Vorschusszahlungen (55.000 DM) unter - Einschluss der Nebenkosten - noch eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 24.792,54 EUR (= 48.490 .- DM) zur Verfügung stellen. Die Auskehrung dieses Betrages müsse sie jedoch davon abhängig machen, dass die Hypothekengläubigerin, die Landesbank NRW, ihr Einverständnis erteile oder der Kläger die Schadensbeseitigung nachweise. Die Aufforderung, die in § 15 Nr. 4 VGB 88 vorgesehene Wiederherstellungsfrist von drei Jahren angemessen zu verlängern (GA 64, 68, 70), lehnte die Beklagte ab (GA 66, 71). Nachdem der Kläger die Zustimmung der Landesbank NRW eingeholt hatte (GA 78), rechnete sie den Zeitwertschaden endgültig unter dem 28. Januar 2004 ab und überwies ihm 24.792,54 EUR (GA 79).

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Neuwertspitze (133.245,00 DM ./. 95.935,00 DM = 37.310,00 DM = 19.076,30 EUR) in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er Ersatz des explosionsbedingten Minderwertes begehrt. Er hat geltend gemacht: Er habe die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Dachdeckerarbeiten innerhalb der 3-Jahresfrist ausführen lassen. Für die weiteren Gewerke habe er Kostenvoranschläge eingeholt. Dadurch habe er die Schadensbehebung sichergestellt. Im übrigen könne die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung dieser Frist berufen, da sie einen erheblichen Teil der Zeitwertentschädigung erst nach Ablauf dieser Frist ausgekehrt habe. Außerdem stehe der Zeitwertschaden noch nicht bindend fest, da die mit dessen Ermittlung beauftragten Gutachter verdeckte Rissbildungen nicht berücksichtigt hätten. Ihm stehe daher zumindest noch ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes zu, den er unter Berufung auf das Gutachten von Dipl.-Ing. S... (GA 112) mit 18.000 EUR beziffert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.076,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe die Schadensbeseitigung nicht fristgerecht sichergestellt.

Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er klargestellt, dass er mit seinem Rechtsmittel nur den Anspruch auf die Neuwertspitze weiterverfolgt.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.076,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf die Neuwertspitze versagt.

1.

Die Neuwertspitze steht dem Versicherungsnehmer nach § 15 Nr. 4 VGB 88 nur zu, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass die Entschädigung für die Wiederherstellung der versicherten Sache Verwendung findet. Diese Voraussetzung war bei Fristablauf (8. Januar 2004) noch nicht erfüllt. Die Sicherstellung setzt nicht voraus, dass die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu 100% gewiss ist. Denn eine solche Sicherung wäre kaum je zu erreichen. Zudem würde sie dem Zweck der Regelung nicht gerecht, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen des Grundpfandgläubigers an der Werthaltigkeit seines Rechts und dem Interesse des Versicherung...

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