Leitsatz (amtlich)

Fußbodenbelagsarbeiten können dann nur nach der tatsächlich belegten Fläche und nicht nach Rohbaumaßen abgerechnet werden, wenn die Rohbauwände mit 65-70 mm dicken Vorsatzschalen versehen sind und der Fußbodenbelag nur bis an die Vorsatzschalen ausgeführt wird. DIN 18365, die als Abrechnungsvorschrift bestimmt, dass für Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu belegenden Fläche bis zu den ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen maßgebend sind, ist nur dann anwendbar, wenn die begrenzenden Bauteile entweder verputzt oder mit einer in ihrer Dicke einem Putz entsprechenden Verkleidung versehen sind.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 24.05.2004; Aktenzeichen 3 O 236/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.5.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Durchführung von Kautschukbodenbelagsarbeiten anlässlich eines Umbau eines Schwesternwohnheims in K. beauftragt. Die Arbeiten wurden auf der Grundlage eines von den Parteien am 2.10. bzw. 16.10.2001 unterschriebenen Bauvertrages ausgeführt (Bl. 30 ff d. GA), der u.a. auch die Vorschriften der VOB/C einbezieht (Ziff. 2.1.4. des Vertrages, Bl. 31d. GA). Dem Abschluss des Bauvertrages war die Abgabe eines Angebotes vorausgegangen, dem ein Leistungsverzeichnis zu Einheitspreisen zugrundelag. Als Vertragspreis wurde ein Betrag von 151.772,28 DM festgelegt. Der Auftragsumfang wurde durch drei Nachträge erweitert. Die Klägerin erhielt von der Beklagten vor Arbeitsbeginn Pläne aus dem Jahre 1999, die das Gebäude mit den Rohbaumaßen darstellten. Die Rohbauwände wurden nicht verputzt, sondern mit einer Gipskartonvorsatzschale nebst Dämmung versehen. Aufgrund der Dicke dieser Vorsatzschale hat sich die zu belegende Fläche ggü. den Rohbaumaßen der zeichnerischen Darstellung verringert. Die Klägerin begehrt Abrechnungen ihrer Leistung nach den ursprünglichen Rohbaumaßen. Die Differenz zu den Massen, die sich unter Berücksichtigung der Vorsatzschale nach örtlichem Aufmaß ergibt, beträgt 117,17 qm. Es handelt sich dabei um die Positionen 1.0001, 1.0002 und 1.0004 des Leistungsverzeichnisses. Der sich ergebende Differenzbetrag, für dessen Berechnung auf die Berufungsbegründung vom 30.6.2004 (Bl. 292d. GA) Bezug genommen wird, ist allein Gegenstand der klägerischen Forderung im Berufungsverfahren. Dabei ist die sich ergebende Differenz zwischen den Parteien sowohl hinsichtlich der Maße als auch des sich daraus ergebenden Preises unstreitig.

Hinsichtlich der weiteren, nur in erster Instanz streitigen Positionen der Parteien wird auf das Urteil des LG Krefeld vom 24.5.2004 (Bl. 258 ff d. GA) Bezug genommen.

Das LG hat u.a. zu der Frage, ob die Klägerin die Massen der Bodenlegearbeiten aufgrund der VOB/Teil C aus den Bauzeichnungen entnehmen darf, gem. Beweisbeschluss vom 28.8.2003 (169d. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 17.12.2003 (Bl. 193 ff d. GA) und vom 25.2.2004 (Bl. 214 ff d. GA) Bezug genommen. Das LG hat der auf Zahlung eines Restwerklohnes i.H.v. 6.779,10 Euro gerichteten Klage i.H.v. 3.339,22 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitigen Betrages von 1.696,82 Euro ausgeführt, dass aus der Schlussrechnung vom 30.11.2001 (Bl. 40 ff d. GA) hinsichtlich der Positionen 1.0001, 1.0002 und 1.0004 einen Betrag i.H.v. 3.085,30 DM im Hinblick auf nicht geleistete Massen abzuziehen sei. Die Leistung der Klägerin könne nicht nach den Vorschriften der VOB Teil C, DIN 18299 bzw. DIN 18365 Ziff. 5.11 aus den Zeichnungen ermittelt werden. Vielmehr sei die tatsächlich erbrachte Leistung maßgebend, mithin die Fläche, auf die der Bodenbelag aufgebracht wurde. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils v. 24.5.2004, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 258 ff d. GA).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.6.2004 zugestellte Urteil des LG Krefeld vom 24.5.2004 mit einem am 30.6.2004 beim OLG eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 6.8.2004 eingegangenen Schriftsatz, datierend auf den 8.8.2004, begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne, obwohl sich durch die Vorsatzschale objektiv die zu belegende Fläche verringert hat, nach den Rohbaumaßen, wie sie sich aus den überreichten Plänen ergeben, abrechnen. Dabei sei zum einen die Abrechnung nach Plänen möglich, zum anderen die Gipskartonkonstruktion nicht zu berücksichtigen. Begrenzendes Bauteil im Sinne der DIN 18365 bleibe das Mauerwerk.

Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Krefeld vom 24.5.2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.696,82 Euro nebst 5 % Zi...

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