Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 38/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.8.2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin heißt „E. Dr. M. Management Information GmbH”. Unter dieser Firma wurde sie am 8.2.1993 mit dem Unternehmensgegenstand „Unternehmensberatung auf Basis ausgewählter internationaler Management-Informationen und Management-Methoden” in das Handelsregister eingetragen (vgl. HR-Auszug Anlage K 1, GA 13). Sie ist Inhaberin der für die vorbezeichnete Dienstleistung am 3.2.1993 angemeldeten und am 14.2.1995 eingetragenen Wortmarke EXES (Reg-Nr. 2 901 817, Anlage K 3).

Ausweislich des Auszuges der DENIC-Datenbank (Anlage K 4 – GA 23) ist für den Beklagten der Domainname „exes.de” eingetragen. Auf seiner Internetseite benutzt er das Klagezeichen wie nachstehend wiedergegeben:

– eingefügte Kopie –

Die Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Zeichen gesehen und den Beklagten erfolglos zur Unterlassung und Freigabe der Domain aufgefordert. Mit der Klage nimmt sie ihn auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Freigabe der Domain „exes.de” – in zweiter Instanz auch in Bezug auf die Domain „exes.net” – in Anspruch, und hat vorgetragen: Sie befasse sich auch mit der Entwicklung von internet- und intranetgestützten Systemen zur Organisationsanalyse, der Konzeption und Einführung von Produktionsplanungssystemen, der Entwicklung von computergestützten Modellen für die Erarbeitung und Umsetzung von Standortstrategien im Retail-Bereich und der Entwicklung von Vergütungssystemen auf Vorstandsebene einschl. der Programmierung des Computermodells und des Designs der Modellergebnisse und Benutzeroberflächen, wie auf S. 4 der Klageschrift im Einzelnen ausgeführt. Zwischen den konkurrierenden Zeichen bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr. Bei Domain-Streitigkeiten sei im Falle übereinstimmender Bezeichnungen der wirtschaftlich zu bestimmende Dienstleistungsbereich besonders weit zu ziehen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die verkehrsbeteiligten Kreise davon ausgingen, dass die von dem Beklagten unter der Domain „exes.de” angebotenen Dienstleistungen der Programmierung und des Designs von ihr, der Klägerin, stammten, oder irgendwie geartete wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Parteien bestünden. Heutzutage gehöre es zu den Dienstleistungen der internationalen Management-Information, computergestützte Systeme aller Art zu programmieren und das Design der Benutzeroberflächen zu gestalten. Kein Wirtschaftsbereich komme ohne Programmierungs- und Designleistungen der Homepages aus. Deshalb gehöre insb. das Gebiet der Programmierung zu den klassischen Betätigungsfeldern der Unternehmensberatung. Es sei zu erwarten, dass insb. Großkunden renommierte Beratungsunternehmen engagierten, die die gesamte Wertschöpfungskette von der Strategie bis zum Design abdecken; traditionelle Grenzen zwischen Management- und IT-Beratung würden hierbei zunehmend verwischen Daraus folge eine hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. In ihrer Firma sei der Bestandteil „EXES” kennzeichnungskräftig. Branchennähe sei gegeben. Es bestünden zumindest ausreichende Berührungspunkte, so dass der Verkehr mindestens zu der Annahme geschäftlicher Zusammenhänge komme. Die beteiligten Kreise gingen davon aus, dass der Beklagte die von ihm angekündeten Dienste auch auf dem Gebiet der Management-Beratung anbiete. Die Führung der Domain „exes.de” verletzt zudem ihr, der Klägerin, Namensrecht. Der Beklagte nehme ihr ohne rechtfertigenden Grund die Möglichkeit, sich unter ihrem Namen im Internet zu präsentieren.

Die Klägerin hat beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs der Bezeichnung „exes” als Bestandteil einer Internetadresse zu bedienen, insb. in Form der Domain „exes.de”,

2. ihr, der Klägerin, über den Umfang der vorstehend zu I.1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe

a) der Treffer auf der Internetseite „exes.de”,

b) des unter Nutzung der Domains „exes.de” erzielten Umsatzes,

c) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 3.3.1993 entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

III. in die Löschung der Domain „exes.de” ggü. der DENIC e.G. einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Kl...

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