Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwechslungsgefahr einer Internetdomain

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet.

2. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist.

3. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.

4. Ein nach § 53 Abs. 3 BRAGO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluss an BGH v. 22.10.1998 - VII ZB 15/98, MDR 1999, 191 = NJW 1999, 365).

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 312 O 681/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25.1.2005 (312 O 681/04), soweit nicht rechtskräftig, abgeändert.

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain "k.de" für Beratungs- und Schulungsleistungen im IT-Bereich, Leasing von Hard- und Software, Netzwerkbetreuung und den Vertrieb von IT-Komponenten zu benutzen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen unter Angabe, in welchem Umfang über den Domain-Namen "k.de" Kontakt zu späteren Kunden entstanden ist und welche Umsätze hierdurch erzielt wurden.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollsteckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschließt:

Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Internetdomain "k.de".

Der Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auf die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Soft- und Hardwaresystemen, die Erbringung von Beratungsleistungen und die Veranstaltung von Schulungen auf diesem Gebiet gerichtet. Sie wurde am 1.2.1989 unter der Firma "c. Computer-B. GmbH" erstmals in das Handelsregister eingetragen, nachdem bereits seit 1988 die Gründungsgesellschafter das Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "c." geführt haben (Anlagenkonvolut K 2). Nach Änderung der Firma in "c. Computer GmbH" firmiert die Klägerin seit dem 2.10.1997 als "c. Software GmbH" (Anlage K 1). Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Wortmarken und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "c.". Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der am 12.5.1989 angemeldeten und am 9.4.1990 eingetragenen Wort-/Bildmarke "c." (Nr. 1 157 214; Anlage K 3) umfasst nach Teillöschung noch die Waren- und Dienstleistungen Datenverarbeitungsgeräte, Computer einschließlich Personalcomputer, Mikro-, Mini- und Großrechner und Arbeitsplatzcomputer, Computerprogramme (Anlagen K 3, K 4). Die am 17.11.1994 angemeldete und am 10.8.1995 eingetragene Wortmarke "c." (Nr. 394 02 136) ist für die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Computershows für wirtschaftliche Zwecke eingetragen (Anlage K 5). Für die am 14.1.2000 angemeldete und am 24.7.2000 eingetragene Wortmarke "c." (Nr. 300 02 265) sind u.a. die Dienstleistungen Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, die Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und Software sowie Dienstleistungen für die Nutzer von Multimediadiensten und Internetmarketing eingetragen (Anlage K 6). Daneben verfügt die Klägerin noch über die am 10.8.1995 eingetragene Wortmarke "c." (Anlage K 5) sowie über eine Gemeinschaftsmarke, aus...

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