Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.2007; Aktenzeichen 39 O 28/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 3.) gegen das am 11. Mai 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Klägerin zu 3.) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Streithelferin zu 2.) trägt ihre in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten der Streithilfe selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin zu 3.) wendet sich als Aktionärin der beklagten Aktiengesellschaft gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der E-GmbH in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2005. Mit ihrem Hauptklageantrag begehrt sie die Nichtigerklärung des Beschlusses, hilfsweise verlangt sie die Feststellung von dessen Nichtigkeit und äußerst hilfsweise verlangt sie die Feststellung, dass die Regelung der Fälligkeit der Ausgleichszahlung gemäß § 6.2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unwirksam ist. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte sowie rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin zu 3.).

In der Berufungsinstanz verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter, nimmt Bezug auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und macht sich den Vortrag der übrigen Klägerinnen in vollem Umfang zu eigen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die streitgegenständliche Hauptversammlung nicht nach Gesetz und Satzung einberufen worden sei. Sowohl die erste Bekanntmachung vom 23. September 2005 als auch die zweite Bekanntmachung vom 26. September 2005 seien fehlerhaft gewesen: Wie aus der Überschrift hervorgehe, handele es sich bei der zweiten Bekanntmachung um eine "Berichtigung der [unwirksamen] Tagesordnung vom 23. September 2005" und nicht etwa um eine Neuvornahme der Einladung. Insoweit strahlten Mängel der Ausgangsbekanntmachung auf die Berichtigungsbekanntmachung aus. Auch die Einberufungs- und Anmeldefristen seien nicht eingehalten worden, weil sich die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nicht nur auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen, sondern auf das gesamte Gebiet beziehe, in dem das Aktiengesetz Geltung habe.

Eine Sperrung der Aktien, die eine Verfügungssperre bedeute und damit über eine Hinterlegung hinausgehe, sehe die Satzung nicht vor.

Durch die Verkürzung der Hinterlegungsfrist werde den Aktionären abseits der Satzung der Sondervorteil eingeräumt, noch nach Ablauf der Hinterlegungsfrist Aktien zu erwerben und/oder sich nachträglich als Aktionär anzumelden.

Die streitgegenständliche Fälligkeitsregelung der Ausgleichszahlung sei unangemessen zu Lasten des Konzernherrn ausgelegt und darauf angelegt, dem Minderheitsaktionär zumindest im Falle der Privatenteignung nach §§ 327a ff. AktG den zeitanteiligen Anspruch pro rata temporis im Hinblick auf die Ausgleichszahlung zu entziehen, was verfassungswidrig sei. In der Hauptversammlung vom 17. August 2007 habe die Beklagte einen Beschluss über die Enteignung der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG vorgeschlagen. Auf ausdrückliche Frage ihres Vertreters habe der Vorstand unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München erklärt, dass der Hauptaktionär eine Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Enteignungsbeschlusses nicht leisten werde.

Die Klägerin zu 3.) trägt erstmals im Berufungsverfahren vor, der streitgegenständliche Beschluss sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG gemäß § 28 Satz 1 WpHG ein Stimmrechtsverbot bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 4. November 2005 sei eine Reihe von ausländischen Gesellschaften an der Beklagten beteiligt gewesen (Anlage 1, Bl. 364 GA). Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Beklagten am 17. August 2007 habe ihr Prozessbevollmächtigter Angaben zur aktuellen Meldelage erbeten. Er habe von der Verwaltung in diesem Zusammenhang die beiden Meldungen vom 23. April 2007 (Anlage 3, Bl. 368, 369 GA) und 5. Juni 2007 (Anlage 2, Bl. 365 - 367 GA) erhalten. Diesen beiden Mitteilungen sei zu entnehmen, dass das Konzerngeflecht des Grossaktionärs bereits am 11. April 2005, also mehrere Monate vor der Hauptversammlung vom 4. November 2005, meldepflichtige Grenzen überschritten habe. Ihr und den beiden anderen Klägerinnen sei es verwehrt gewesen, diesen Vortrag früher geltend zu machen, weil die tatsächlichen Konzernverhältnisse und Meldelagen nach WpHG den Aktionären zwei Jahre lang nicht mitgeteilt worden seien. Da der Konzernherr maßgebliche Informationen vorenthalten habe, könne er sich nach Treu und Gl...

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