Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält in Übereimstimmung mit allen anderen Familiensenaten des OLG Düsseldorf daran fest, daß der Erwerbstätigenbonus von 1/7 auch dann zu gewähren ist, wenn das Erwerbseinkommen zuvor um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt worden ist. Die Ermäßigung des Erwerbstätigenbonus auf 1/10 erscheint nicht angezeigt.

2. Zur Bemessung des Wohnvorteils entsprechend dem Urteil des BGH vom 22.4.1998 – XII ZR 161/96, FamRZ 1998, 899.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1578

 

Verfahrensgang

AG Mettmann (Urteil vom 28.11.1995; Aktenzeichen 45 F 222/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – M. vom 28.11.1995 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 778,69 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz zu 14/15, der Beklagte zu 1/15.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten aller Rechtsmittelinstanzen fallen der Klägerin zu 11/12, dem Beklagten zu 1/12 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Trennungsunterhalt ab September 1994. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, daß das Amtsgericht der Klägerin bis einschließlich Juni 1995 insgesamt 2.057,64 DM zugesprochen hat sowie laufenden monatlichen Unterhalt ab Juli 1995 in Höhe von 593,52 DM und ab Juni 1996 in der begehrten Höhe von 1.103,84 DM. Er will die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.

Der Senat hat mit Urteil vom 24.05.1996 (NJW-RR 1997, 385) der Klage teilweise stattgegeben. Auf Revision der Klägerin und Anschlußrevision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22.04.1998 XII ZR 161/96 (FamRZ 1998, 899), die Entscheidung vom 24.05.1996 aufgehoben und den Rechtsstreit an den Senat zurückverwiesen.

Die Parteien, die seit 21.05.1996 rechtskräftig geschieden sind, wiederholen die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der überreichten Urkunden sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 24.05.1996 (Bl. 330 ff. d.A.) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.1998 (Bl. 371 ff. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat fast vollen Erfolg, weil die Klägerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nur für die Zeit vom 01.04. bis 20.05.1996 in Höhe von insgesamt 778,69 DM verlangen kann.

1. Der Bundesgerichtshof hat die Einkommensermittlung des Senats für beide Parteien im ersten Berufungsurteil grundsätzlich gebilligt. Er hat jedoch dem Senat die Prüfung aufgegeben, ob es gerechtfertigt ist, bei den geringen Einkünften des Beklagten eine Pauschale von 45 DM für berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen, bei dem nicht erheblich höheren Einkommen der Klägerin dagegen eine Pauschale von 90 DM. Der Senat hat in der neuen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Höhe der Pauschale darauf beruht, daß der Beklagte nur an zwei Tagen in der Woche erwerbstätig gewesen sei, während die Klägerin an fünf Tagen in der Woche zur Arbeitsstelle habe fahren müssen. Darauf haben die Parteien keine Bedenken gegen den entsprechenden Ansatz der Pauschale mehr erhoben.

Der Bundesgerichtshof hat ferner Bedenken geäußert, daß der Erwerbstätigenbonus von 1/7 neben einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen gewährt werde, diese Frage jedoch der Verantwortung des Tatrichters vorbehalten. Der Senat hat dies erneut geprüft. Er hält in Übereinstimmung mit allen anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts an der Auffassung fest, daß der Erwerbstätigenbonus von 1/7 auch dann zu gewähren ist, wenn das Erwerbseinkommen zuvor um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt worden ist, die in der Regel mit 5 % des Einkommens, mindestens aber mit 90 DM, angesetzt werden. Diese Auffassung liegt der Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.1980 (FamRZ 1980, 19) und der derzeitigen Tabelle nach dem Stand: 01.07.1998 (FamRZ 1998, 534) zugrunde (vgl. insbesondere Anm. A 3 und Anm. zu B I–III). Eine Ermäßigung des Erwerbstätigenbonus auf 1/10 (so Nr. 16 b der Bayerischen Unterhaltsleitlinien Stand: 01.07.1998 – FamRZ 1998, 600) erscheint nicht angezeigt, da ein derartig geringer Bonus keinen hinreichenden Arbeitsanreiz bietet und nicht in ausreichender Weise diejenigen berufsbedingten Aufwendungen abgilt, die nicht von objektiven Merkmalen von den privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen sind. Der Senat hält es im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, auf die sich die Rechtsanwendung im hiesigen Oberlangesgerichtsbezirk eingestellt hat, für geboten, an der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhaltsbemessung festzuhalten. Sie ist seit langem bewährt und führt in aller Regel zu angemessenen Ergebnissen. Der Senat hat bereits in seinem ersten Berufungsurteil dargelegt, ...

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