Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 12 O 417/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung von folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch:

1. [2 Bezahlung

2.1] Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt 30 % (auf volle EURO aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung [...] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.

2. [5. Rücktritt]

In der Regel [...] betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Fall Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

5.3.1. bei Flugreisen bzw. Flugpauschalreisen von XY Last Minute

bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab 2. Tag vor Reiseantritt bis einschl. Tag des Reiseantritts 95 %

3. [5.3.8.] Bei Reiseleistungen von aXY (XY B) [...] finden entgegen den unter Ziff. 5.3.1. [...] genannten Rücktrittspauschalen folgende Rücktrittspauschalen ihre Anwendung:

Bei Flugpauschalreisen, [...]

vom Buchungstag bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 %

14 Tage vor Reisebeginn bis Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 %.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, die Ansprüche stünden dem Kläger gem. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bestehe sowohl hinsichtlich der Höhe des Anzahlungsbetrages als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Fälligkeit des Restbetrages.

Die Klausel in Ziff. 2.1 S. 1 AGB, die einen sofort fälligen Anzahlungsbetrag i.H.v. 30 % vorsehe, benachteilige den Reisenden unangemessen. Zwar sei nach Einführung von § 651k BGB n.F. anerkannt, dass ein Reiseveranstalter in seinen Verträgen auch einen höheren Anzahlungsbetrag als 10 % vorsehen könne. Ein Anzahlungsbetrag von 30 % erscheine jedoch im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung der Interessen der Vertragsparteien und trotz der Reduzierung des Insolvenzrisikos durch den Sicherungsschein noch als zu hoch. Die Kammer berücksichtige, dass der Reiseveranstalter im Vorfeld einer Reise zum Teil bereits erhebliche Vorleistungen erbringen müsse. Der Sicherungsschein nehme dem Reisenden jedoch nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin nicht fähig oder nicht bereit sei, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Es sei nach der Rechtsprechung des BGH mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn in den AGB eines Reiseveranstalters eine Vorauszahlung auf den Reisepreis ausbedungen sei, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden solle. Ein Betrag von 30 % sei bereits als "wesentlicher Teil" des Reisepreises anzusehen. Dieser Betrag solle nach der angegriffenen Klausel auch bereits eine "erhebliche Zeit vor Reisebeginn" geleistet werden, weil die Anzahlung nach der streitgegenständlichen Klausel bereits mit der Reisebestätigung bzw. Rechnung fällig werden solle und diese Bestimmung nicht nur für kurzfristige Last-Minute-Reisen, sondern für sämtliche, auch mehrere Monate im Voraus getätigte Buchungen gelten solle.

Die in Ziff. 2.1 S. 2 AGB der Beklagten enthaltene Regelung, die eine Fälligkeit des vollständigen Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn vorsehe, sei ebenfalls unangemessen, weil sie erheblich vom gesetzlichen Grundgedanken einer Zug um Zug Verpflichtung des Reiseveranstalters abweiche. Auch bei dem fällig werdenden Restbetrag handele es sich um einen "wesentlichen Teil des Reisepreises", der "erhebliche Zeit vor Reisebeginn" im Sinne der Rechtsprechung des BGH fällig werde. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ein Rücktritt der Beklagten wegen Nichterreichens einer gegebenenfalls vorausgesetzten Mindestteilnehmerzahl ausgeschlossen sei. Der zeitliche Abstand betrage aber nur wenige Tage, weil die Beklagte nach Ziff. 7 AGB berechtigt sei, eine gebuchte Reise bis sechs Wochen, also 42 Tage, vor dem Reisebeginn abzusagen und die Fälligkeit der Zahlung demgegenüber 40 Tage vor Reisebeginn eintrete. Aufgrund des geringen Abstandes sei nicht auszuschließen, dass Kunden der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt zahlten bzw. die Zahlung anwiesen, zu dem sich die Beklagte wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl noch vom Vertrag lösen könne. Zum anderen liege der Fälligkeitszeitpunk...

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