Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 20.06.2007)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Gemäß schriftlicher Bestellung vom 06.09.2005 kaufte der Kläger von dem beklagten Autohaus einen S. I., 1,4 Liter, 16 V , Erstzulassung 29.06.2005, für einen Preis von 12.000,-- EUR. Die Beklagte hatte das Fahrzeug Anfang Juni 2005 von der S. D. G. als Neufahrzeug erworben. Nach der Zulassung am 29.06.2005 wurde das Fahrzeug als Vorführwagen eingesetzt. Bei der Übernahme durch den Kläger am 20.09.2005 soll der Wagen nach der Behauptung der Beklagten in einwandfreiem Zustand gewesen sein, insbesondere habe man mit dem Wagen keinen Unfallschaden gehabt. Er sei auch nicht nachlackiert worden. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an ihn nachlackiert worden sei. Das sei ihm zunächst nicht aufgefallen, jedoch anlässlich eines Werkstattaufenthaltes im Betrieb der -Vertragshändlerin R. entdeckt worden. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor:

Am 14.01.2006 habe ein Dritter einen Pokal fallen lassen, wodurch die Lackierung des hinteren Stoßfängers beschädigt worden sei. Er, der Kläger, habe den Schaden durch die Firma R. auf der Basis des Kostenvoranschlags vom 19.01.2006 für 386,45 EUR beseitigen lassen. Gegenstand der Rechnung vom 01.02.2006 sind unter anderem Lackierarbeiten im Bereich des hinteren Stoßfängers im Umfang von 238,55 EUR netto.

Unstreitig war der Wagen Anfang März 2006 erneut in der Werkstatt der Firma R.. Ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung vom 10.03.2006 wurden im Auftrag des Klägers Arbeiten am hinteren Stoßfänger und den linksseitigen Türen bzw. einer Tür sowie Lackierungsarbeiten im Gesamtumfang von 800,01 EUR (brutto) durchgeführt.

Diesen Betrag macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes mit der Begründung geltend, es hätten erhebliche Farbabweichungen zur linken Fahrzeugseite bestanden, die durch eine entsprechende Anpassung hätten ausgeglichen werden müssen. Das gehe zu Lasten der Beklagten, denn nur durch das Fehlen der Originallackierung bzw. infolge der Nachlackierung seien die "Anpassungsarbeiten" erforderlich gewesen.

Zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag von 800,01 EUR verlangt der Kläger Zahlung von 4.800,-- EUR. Diesen Betrag habe er infolge des Fahrzeugmangels zu viel gezahlt, so dass er eine entsprechende Minderung verlangen könne.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung sei die Klage deshalb nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ein Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung läge nicht vor. Denn nach dem Vortrag des Klägers handele es sich bei den geltend gemachten Mängeln allein um eine optische Beeinträchtigung. Sie könne durch eine Nachlackierung behoben werden. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung mit Wegfall des Fristsetzungserfordernisses lasse sich nicht damit begründen, dass der Kläger die von ihm behauptete Nachlackierung mit einem Unfallschaden in Verbindung bringe. Dass der Wagen einen Unfallschaden erlitten habe, stelle eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Umstand, dass der Wagen, wie vom Kläger behauptet, nachlackiert worden sei, bedeute nicht, dass es sich um einen Unfallwagen handele. Denn für eine Nachlackierung kämen neben einem Unfallschaden unzählige andere Ursachen in Betracht, beispielsweise Kratzer aufgrund von Vandalismus, ferner Transport- oder Einparkschäden. Angesichts der damit möglichen Nachbesserung habe der Kläger, so das Landgericht weiter, eine entsprechende Frist setzen müssen. Gründe, wonach dies ausnahmsweise entbehrlich sei, lägen nicht vor.

Zurückgewiesen hat das Landgericht die Klage auch insoweit, als es um den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 800,01 EUR geht. Insoweit komme lediglich ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setze jedoch ein Verschulden der Beklagten voraus. Dafür sei nichts ersichtlich.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in mehrfacher Hinsicht. So sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich gewesen sei. Richtigerweise sei von einer Nacherfüllungsverweigerung auszugehen, die eine Fristsetzung entbehrlich mache. Das gesamte vorprozessuale wie auch prozessuale Verhalten der Beklagten könne nicht anders als eine Nacherfüllungsverweigerung gewertet werden. Unrichtig sei das angefochtene Urteil auch insoweit, als ...

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