Leitsatz (amtlich)

›Zur groben Fahrlässigkeit des Mieters, dessen "Morgenzigarette" im Bett einen Wohnungsbrand verursacht.‹

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 311/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Sachversicherer wegen der aufgrund eines Brandfalles entstandenen Schadensbeseitigungskosten und des Mietzinsausfalls Rückgriff gegen den Beklagten. Letzterer hatte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wohnung angemietet; zu den von ihm zu tragenden Nebenkosten zählen nach § 4 Nr. 2a) des Mietvertrages auch die Kosten der Sachversicherung.

Am 30.12.1995 kam der damals 29jährige Beklagte nach eigenen Angaben gegen 0.00 Uhr nach Hause und begab sich zu Bett. Am folgenden Morgen rauchte er im Bett eine Zigarette und verließ zwischen 6.OO Uhr und 6.30 Uhr seine Wohnung. Kurz nach 9.00 Uhr wurde von einem Dritten ein Brand in der Wohnung gemeldet. Dem im Ermittlungsverfahren 10 Js 119/96 StA Krefeld eingeholten Gutachten des Sachverständigen L vom 18.03.1996 zufolge ist der Brandherd in oder auf dem Bett, vermutlich verursacht durch glühende Teile von Zigaretten, zu suchen.

Die Klägerin hat den von ihrem Versicherungsnehmer angemeldeten Schaden (Gebäudeschaden, Abbruch- und Aufräumungskosten, Mietausfall) ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, durch das Rauchen im Bett habe sich der Beklagte grob fahrlässig verhalten und daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 65.596,26 DM nebst 7 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides (d.i. der 12.07.1997) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er hafte aufgrund des Regreßverzichtsabkommens der Feuerversicherer nur für grobe Fahrlässigkeit Diese habe jedoch nicht vorgelegen. Er sei frühzeitiges Aufstehen gewöhnt und am Morgen des 30.12.1995 bereits hellwach gewesen.

Das Landgericht hat der Klage - mit Abstrichen bei der Zinsforderung - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund des Regreßverzichtsabkommens zwischen der Klägerin und der Versicherung des Beklagten komme eine Haftung zwar nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten in Betracht. Rauchen im Bett sei jedoch grundsätzlich grob fahrlässig. In dem entspannten Zustand sei die Gefahr besonders groß, daß unbemerkt glimmende Teile der Zigarette auf die leicht brennbare Matratze falle. Dies gelte auch bei einer Morgenzigarette; die Gefahr des Wiedereinschlafens sei insbesondere angesichts des nur kurzen Schlafs nicht ausgeschlossen gewesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt er weiterhin die Auffassung, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, und beantragt daher, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und erläutert ihre erstinstanzliche Meinung, das Verhalten des Beklagten sei als grob fahrlässig einzustufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Die Akte 10 Js 114/96 StA Krefeld war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin nicht zu Schadensersatzleistungen aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) seines Vermieters, sei es aus Vertrag, sei es aus unerlaubter Handlung, verpflichtet.

I.

Ob das Landgericht die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld gemäß § 23 Nr. 2a) GVG mißachtet hat, ist in der Berufungsinstanz nicht zu prüfen, § 10 ZPO.

II.

Der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Rückgriff bei dem Beklagten nehmen.

1.

Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, daß der Klägerin ein auf sie übergegangener Anspruch aus Verletzung des Mietvertrages und unerlaubter Handlung nur dann zusteht, wenn der Beklagte grob fahrlässig den schadensverursachenden Brand gelegt hat.

Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 715), der der Senat gefolgt ist (NJW-RR 1998, 1155), bereits daraus, daß der Beklagte ausweislich des Mietvertrages (§ 9 Nr. 2a)) - anteilig - die Kosten der Sachversicherung zu tragen hatte und daher erwarten durfte, entsprechend einer von ihm selbst abgeschlossenen Sachversicherung abgesichert zu sein und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) selber den Schaden tragen zu müssen.

Ob sich dies auch aus einer Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages ergibt (so Armbrüster r + s 1998, 221 m.w.N. auch zur gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), kann offenbleiben.

2.

Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, daß der Beklagte den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt hat. Da den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Armbrüster r + s 1998, 221, 222 m.w.N.; OLG Hamm r + s 1998, 314; so auch Senat a.a.O.), geht dies zu Lasten der Klägerin.

a) Eine vorsätzliche Brandverursachung wirft auc...

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