Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 329/97)

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten, mit welchem er unter Hinnahme eines Urteilsteilbetrags von 5.324,96 DM nebst Zinsen seine Verurteilung zur Zahlung weitergehender 31.466,41 DM bekämpft, hat nur einen geringen Teilerfolg. Er schuldet den klagenden Rechtsanwälten aus außergerichtlicher Beratung statt 36.791,37 DM nebst Zinsen, wie das Landgericht erkannt hat, nur 32.427,13 DM nebst Zinsen. In diesem Umfange führt seine Berufung zur Teilabänderung des angefochtenen Urteils, im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung. Zu den einzelnen Berufungsangriffen gilt das Folgende:

I. Honorarrechnung vom 15. Januar 1997 über 20.099,24 DM, vom Landgesicht gekürzt auf 8.627,87 DM.

Die Berufung des Beklagten führt zu einer weiteren Kürzung um 4.364,24 DM auf 4.263,63 DM. Mit der Herabsetzung des Honorars auf den genannten Betrag erschöpft sich aber auch schön der vom Beklagten erzielte Berufungserfolg.

1. Der Ansicht des Beklagten, die hier in Rechnung gestellte Beratung (Bemühungen der Kläger, die C zur "Stundung" des fällig gestellten Darlehens zu bewegen), sei im honorarrechtlichen Sinne eine Angelegenheit mit der Beratung über die Behebung seiner Liquiditätsprobleme und den damit verbundenen Verhandlungen über die Veräußerung seines Grundbesitzes, so dass nur ein Honorar nach den addierten Gegenstandswerten zu berechnen sei, folgt der Senat nicht. Das Landgericht, das sich mit dieser im ersten Rechtszug nicht thematisierten Rechtsfrage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist zutreffend davon ausgegangen, dass es um zwei verschiedene Angelegenheiten geht, die deshalb auch getrennt abzurechnen sind.

Die honorarrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 2 BRAGO gebotene Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen", die einer künstlichen Fragmentierung und dadurch bewirkten unangemessenen Verteuerung der angebotenen Leistung entgegenwirken soll, hat sich abstrakt an der Frage zu orientieren, ob die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (dann eine Angelegenheit gegebenenfalls mit verschiedenen Gegenständen, z.B. Regelung der Ehescheidung mit sämtlichen Scheidungsfolgen) oder ob es um verschiedene Lebensvorgänge geht (dann verschiedene Angelegenheiten). Die Einheitlichkeit eines Lebensvorgangs wird äußerlich vielfach indiziert durch die gleichzeitige Auftragserteilung, die einheitliche Zielrichtung der Beratung, den rechtlichen Zusammenhang und, wenn es um eine kontradiktorische Interessenwahrnehmung geht, durch die persönliche Identität oder Verschiedenheit des in Betracht kommenden Kontrahenten (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 13 Rn. 5 m.w.N.). Der wirtschaftliche Zusammenhang ist zwar stets eine notwendige Voraussetzung, um eine Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO annehmen zu können, aber nicht jede Interessenwahrnehmung, die mit einer anderen einen wirtschaftlichen Zusammenhang aufweist, führt zur Annahme einer Angelegenheit auch im honorarrechtlichen Sinne.

Im Streitfall handelt es sich deshalb um verschiedene Beratungstätigkeiten, weil die Beratungsziele unterschiedlicher Natur, die in Betracht kommenden Kontrahenten personenverschieden gewesen sind und auch ein rechtlicher Zusammenhang nicht bestanden hat. Ziel der Beratungstätigkeit gegenüber der C ist es gewesen, sie zum Stillhalten zu bewegen. Ziel der Beratungstätigkeit gegenüber der E H GmbH ist es gewesen, sie zu einem Vertragsabschluss mit dem Beklagten über die Veräußerung eines Teils seines Grundbesitzes zu bewegen und zwar unter Vermeidung steuerlicher Nachteile zu Lasten des Beklagten. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist äußerlicher Natur, weil der durch die Grundbesitzveräußerung zu erzielende Erlös dazu dienen sollte, Liquidität zu schaffen, um die fällige Darlehensverbindlichkeit bei der C ablösen zu können. Die C und die F H GmbH verbinden keine gemeinsamen wirtschaftlichen, geschweige denn rechtlichen Interessen im Verhältnis zum Beklagten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird ferner, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, dadurch indiziert, dass die Interessen des Beklagten gegenüber den Interessengegnern verfahrensrechtlich nicht gemeinsam hätten verfolgt werden können (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, Stichwort "Zusammengehörigkeit"; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Angelegenheit"). Die Interessenwahrnehmung gegenüber der E H GmbH konnte allenfalls zum Scheitern der Vertragsverhandlungen führen, Ansprüche gegen diese Gesellschaft hatte der Beklagte nicht.

2. Die Abrechnung der Beratungstätigkeit gegenüber der C als besondere Angelegenheit ist aber sowohl in der Art, wie sie in der hier umstrittenen Honorarabrechnung der Kläger zum Ausdruck gekommen ist, als auch in der Art, wie sie das Landgericht im angefochtenen Urteil für richtig gehalten hat, unzutreffend. Die Angelegenheit ist nicht nach § 118 BRAGO, son...

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