Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 22.03.2007)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug befindet. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 25. April 2004 erwarb der Kläger von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Pkw der Marke ... Typ .... In der Formularzeile "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" ist maschinenschriftlich notiert: 14.04.2003. Im unteren Teil des Bestellformulars befindet sich - gleichfalls in Maschinenschrift - der Vermerk:

"Das Fahrzeug ist reimportiert."

Anfang des Jahres 2006 will der Kläger im Rahmen einer Wartung festgestellt haben, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen Reimport aus Italien handelt und das Fahrzeug bereits am 30.07.2001 erstmals zugelassen worden ist. Wegen arglistiger Täuschung bei den Vertragsverhandlungen erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2006 den Rücktritt vom Kauf. Die Beklagte ist dem Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegengetreten. Ihrer Meinung nach ist der Kläger umfassend unterrichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen (Ehefrau des Klägers und Autohausverkäufer T.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er nicht nachgewiesen habe, arglistig getäuscht worden zu sein. Der für eine Täuschung sprechenden Aussage der Ehefrau des Klägers sei im Ergebnis kein höherer Beweiswert beizumessen als der Aussage des Verkäufers T., derzufolge der Kläger über die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht zuletzt anhand der Fahrzeugpapiere aufgeklärt worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil hält er für fehlerhaft.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage allein unter dem Blickwinkel einer arglistigen Täuschung zu prüfen, greift allerdings zu kurz. In Betracht kommen nämlich auch - von einem Verschulden unabhängige - Rechte unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung (§ 437 BGB), hier insbesondere das Recht auf Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Die Einrede der Verjährung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die formularmäßige Verkürzung der Frist von 2 Jahren auf ein Jahr nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 674) unwirksam ist.

Außerdem bietet der Sachverhalt Anlass zu der Prüfung, ob der Kläger wegen (fahrlässigen) Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des Kaufs verlangen kann. In seinem Anwendungsbereich hat das speziellere Sachmängelhaftungsrecht zwar grundsätzlich Vorrang vor dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Indessen hat die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine Fälle der Sachmängelhaftung sind, sondern Raum bleibt für die allgemeine Haftung nach den weiterhin geltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo. So sieht das OLG Hamm in der Tatsache eines (Einzel-)Imports aus Italien (ohne Magerausstattung) kein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 434 BGB. Das Verschweigen dieses Umstandes sei ein Fall von culpa in contrahendo (NJW-RR 2003, 1360 = OLGR 2004, 18). Gegen die Anwendung der Sachmängelhaftung und für eine Beurteilung nach den allgemeinen Haftungsregeln hat sich auch das OLG Naumburg ausgesprochen (vgl. DAR 2006, 327). In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm sieht das OLG Naumburg in der Reimport-Eigenschaft keinen Sachmangel. Anders lägen die Dinge, wenn das importierte Fahrzeug eine sogenannte Magerausstattung habe, beispielsweise ESP fehle. Für sich genommen könne ein Ausstattungsunterschied ein Sachmangel sein. Mittelbar könne ein Ausstattungsunterschied im Zusammenhang mit der Reimport-Eigenschaft Bedeutung gewinnen, nämlich insoweit, als es um die Frage der Wertminderung gehe (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Wie das OLG Naumburg weiter ausführt, ist die Haftung des Autohauses nicht davon abhängig, dass die Tatsache des Reimports arglistig verschwiegen wird. Für die Annahme eines Verschuldens bei Vertragsschluss genüge jedes Verschulden, also auch Fahrlässigkeit.

Doch auch unter diesem erweiterten Blickwinkel hat das angefochtene Urteil im Ergebnis Bestand. Zu unterscheiden ist zwischen den Eigenschaften Alter bzw. Erstzulassung einerseits und der Reimport-Eigenschaft andererseits. Relevante Ausstattungsunterschiede sind nicht im Streit. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Im Einzelnen:

1.

Erstzulassung/Alter

Wed...

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