Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 5 O 420/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet.

Das Landgericht hat die Provisionsklage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger eine provisionsauslösende Maklerleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nach seiner eigener Sachdarstellung nicht erbracht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 7–10, Bl. 134–138 GA) Bezug, folgt diesen und stellt dies nach § 543 Abs. 1 ZPO fest.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Eine Nachweisprovision ist nicht verdient, weil der Kläger hinsichtlich der Gelegenheit zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Einfamilienhaus P. in … eine relevante Nachweisleistung nicht erbracht hat.

Die dem Nachweismakler obliegenden Leistung besteht in der Verschaffung ausreichender Wissensgrundlagen für seinen Kunden, damit dieser in die Lage versetzt wird, mit dem potentiellen Vertragspartner in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Derartige Verhandlungen kann der Kunde aber nur führen, wenn er auch erfährt, an wen er sich wenden muß. Infolgedessen genügt im Rahmen des § 652 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht die Bekanntgabe des zu veräußernden Objektes und der Verkaufsbedingungen, sondern in der Regel ist auch die Bekanntgabe des Verkäufers mit Namen und gegebenenfalls Anschrift in so konkreter Form erforderlich, daß der Kunde ohne eigene Ermittlungen und ohne weitere Mitwirkung des Maklers Kontakt zu ihm aufnehmen kann (vgl. BGH, NJW 1987, 1628, 1629; BGH, WM 1987, 23; BGH, WM 1984, 560). Diesen Anforderungen werden die dem Beklagten erbrachten Maklerdienste des Klägers nicht gerecht.

Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten Namen und Adresse eines Herrn F. benannt. Dieser hat das Objekt im Juni 1997 von den Eheleuten S. gekauft und bewohnte es seitdem. Da noch ein Kaufpreisrest von 200.000,00 DM offenstand, war F. noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. F. war wegen eines beabsichtigten Wohnsitzwechsels verkaufsbereit. Von F. hat der Beklagte das Anwesen P. aber nicht angekauft, sondern von den Eheleuten S. nachdem diese zuvor, den Kaufvertrag mit F. rückabgewickelt hatten. Die nachgewiesene Kaufgelegenheit über F. ist mithin nicht zum Tragen gekommen. Es liegt hier also gerade nicht der vom Kläger angeführte Fall vor, daß ein zur Weiterveräußerung fest entschlossener Verkäufer, der noch kein Eigentümer ist, verkauft und sich die Rechtsposition erst verschaffen muß, um seinen vertraglichen Verkäuferpflichten nachkommen zu können (vgl. zu BGH, WM 1991, 643; BGH, NJW-RR 1996, 113).

Die Verkäufer S. hat der Kläger dem Beklagten nicht nachgewiesen.

Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er dem Kläger Namen und Anschrift der Eheleute S. als Verkäufer des Objekts genannt habe. Er trägt lediglich vor, am 2. April 1998 – bei der Endbesprechung nach der Besichtigung – habe der Beklagte durch den von F. vorgelegten. Grundbuchauszug erfahren, daß die Eheleute S. noch als Eigentümer und für F. lediglich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sei. Damit sei der Beklagte über die Eigentumsverhältnisse informiert worden. F. habe sich bereit erklärt, den Restkaufpreis an die Eheleute S. zu zahlen, um so als Eigentümer des Objekts an den Beklagten zu verkaufen. Er habe aber auch die Möglichkeit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages angesprochen.

Damit räumt der Kläger ein, daß am 2. April 1998 lediglich die derzeitigen Eigentumsverhältnisse von F. offengelegt worden sind und daß dieser Überlegungen angestellt hat, wie er das Objekt trotz fehlender Eigentümerstellung an die Beklagten veräußern könne. Der Kläger legt gerade nicht dar, daß er bei dieser Gelegenheit den Beklagten die Eheleute S. als potentielle Verkäufer benannt habe. Dies war auch gar nicht möglich, da mit den Eheleuten S. Gespräche noch nicht stattgefunden hatten und damit eine eigene Verkaufsbereitschaft der Eheleute S. weder vorlag noch von einer solchen ausgegangen werden konnte. Ein relevanter Nachweis im Sinne des § 652 BGB setzt jedoch voraus, daß der benannte Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Erbringung des Nachweises Verkaufsabsicht hat. Denn Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (vgl. BGH, WM 1987, 511; WM 1980, 725; WM 1988, 1492). Der Beklagte konnte mithin nicht dadurch provisionspflichtig werden, daß die Eheleute S. sich später aufgrund von Verhandlungen, an denen der Kläger nicht beteiligt war, dazu entschlossen, den Kaufvertrag mit F. rückabzuwickeln und selbst an den Beklagten zu veräußern.

Im übrigen kann auch nicht...

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