Leitsatz (amtlich)

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.

2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.

3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.

4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).

5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.

6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.

7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.

8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 313/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30.12.2016 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,52 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen die Beseitigung der in den beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 17.07.2015 (209-236 GA) und vom 10.12.2016 (393-415 GA) nebst mündlicher Erläuterung vom 09.12.2016 (388-392 GA) näher bezeichneten Mängel der System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung in der zum Wohnhaus der Beklagten ... gehörenden Doppelgarage, dies indes nur Zug um Zug gegen die Zahlung eines Zuschusses durch die Beklagte in Höhe von 2.880,57 EUR.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin - werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin werden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % dem Streithelfer der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung in dem - durch den von der Beklagten beauftragten Architekten K. geplanten - Neubau eines Wohnhauses nebst Doppelgarage in K. in Höhe von 13.919,52 EUR nebst Verzugszinsen in Anspruch. Die Beklagte wendet Mängel der Werkleistungen der Klägerin wegen einer unzureichend belastbaren System-/Dämmplatte in der Doppelgarage ein und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach mehrfachen Hinweisen, Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. (209 ff. GA) nebst schriftlicher Ergänzung (393 ff. GA) und nebst mündlicher Ergänzung (388 ff. GA) Restwerklohn in Höhe von 13.919,52 EUR zuerkannt, indes nur Zug um Zug gegen die Entfernung der in die zum Wohnhaus der Beklagten gehörende Garage der Liegenschaft ... eingebrachten Dämmplatte und, für den Fall, dass diese beschädigt ist, der Fußbodenheizungsanlage sowie die Erneuerung der Dämmplatte und gegebenenfalls der Fußbodenheizungs...

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