Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 14.08.2015)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit der Beklagten - einem u.a. mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und Werbemitteln beschäftigten Unternehmen - die aus der Anl. 1-8 zur Klageschrift ersichtlichen Kontokorrent-Kreditverträge geschlossen, die auf max. 1 Jahr, meistens kürzer, befristet gewesen sind. Sie verlangt unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) und vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) die Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 8.570,20 EUR.

Das LG, auf dessen Urteil auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 8.570,20 EUR nebst Zinsen stattgegeben und insoweit das gegen die Beklagte am 26.03.2015 ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Bezüglich der von der Klägerin erstinstanzlich gestellten Anträge auf Neuabrechnung ist das Versäumnisurteil vom 26.03.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Bearbeitungsentgelte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB handele. Die vertragliche Regelung sei auch nicht ausgehandelt worden im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Die verwendeten Klauseln seien nach § 307 BGB unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der beklagten Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen einer Inhaltsprüfung nach §§ 307 ff. BGB nicht standhielten. Weder allgemeine Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs noch konkrete Besonderheiten bezüglich der an die Klägerin vergebenen Kredite rechtfertigten eine andere Sichtweise. Das Bestehen eines Machtungleichgewichtes zwischen Verwender und Vertragspartner sei im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unerheblich, weil es allein auf die zu missbilligende einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender ankomme. Grundgedanke der obergerichtlichen Rechtsprechung sei, dass der Verwender nicht berechtigt sei, in seinen AGB eine Entgeltregelung vorzusehen, welche sich nicht auf Leistungen beziehe, die gegenüber einem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, sondern solche Aufwendungen erfasse, welche für die Erfüllung eigener Pflichten anfielen und die auf den Kunden abgewälzt würden. Dies führe dazu, dass der Einwand, ein Kontokorrentdarlehen sei in der Bearbeitung aufwändiger als ein Verbraucherdarlehen, unerheblich sei. Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würden lediglich solche Tätigkeiten der Bank abgedeckt, welche in ihrem eigenen Interesse erfolgten, so dass es unerheblich sei, welchen Bearbeitungsaufwand die konkrete Vertragsgestaltung habe. Die Beklagte verlange auch kein Bereitstellungsentgelt, sondern ein Bearbeitungsentgelt.

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.

Die Beklagte rügt, dass die für Verbraucherkreditverträge entwickelte Rechtsprechung im vorliegenden Fall, in dem es um verschiedene befristete Kontokorrentkreditverträge an einen gewerblichen Kreditnehmer gehe, nicht anzuwenden sei. Bei der Vergabe von befristeten Kontokorrentkrediten könne die Beklagte nicht absehen, dass der von ihr bewilligte Kontokorrentkredit überhaupt in Anspruch genommen werde und es insoweit zu einer Kreditzinszahlung zwecks Abgeltung des Aufwands der Beklagten komme. Des Weiteren könne die Beklagte den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung nicht vorhersehen und bei der Bemessung des Kreditzinses einpreisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, in Abänderung des Urteils des LG Mönchen-gladbach vom 14.08.2015 die Klage unter vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.06.2015 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstin...

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