Leitsatz (amtlich)

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Klausel, nach der für Kredite eine "einmalige sofort fällige Bearbeitungsgebühr" bzw. "einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr" zu zahlen ist, hält auch im Verkehr mit Unternehmen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und Werbemitteln beschäftigtes Unternehmen, hat an die beklagte Bank bei dem Abschluss mehrerer Kontokorrent-Kreditverträge Bearbeitungsgebühren von insgesamt 8.570,20 EUR gezahlt. Ihre Klage auf Rückzahlung hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Wie das LG zutreffend - und von der Beklagten nicht beanstandet - festgestellt hat, handelt es sich bei der jeweiligen vertraglichen Regelung über die Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt und keine kontrollfreie Preisabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB darstellt.

Die in den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditverträgen verwendete Klausel, wonach eine "einmalige sofort fällige Bearbeitungsgebühr" bzw. "einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr" in unterschiedlicher Höhe erhoben worden ist, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die diesbezüglich vom Bundesgerichtshof (BGHZ 201,168 ff.) für einen Verbraucherkreditvertrag angestellten Erwägungen treffen nach Auffassung des Senats gleichermaßen auf einen Kontokorrentkreditvertrag mit einem Unternehmen zu (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 10 O 517/14 -, juris; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; Schmidt, LMK 2014, 361197 Anm. zu BGH NJW 2014, 2420; juris PK/BGB - Lapp/Salamon, 7. Aufl., Aktualisierung vom 11.04.2016, § 307 Rn. 62.1.; anderer Ansicht die wohl überwiegende landgerichtliche Rechtsprechung, z.B. LG München, BeckRS 2015, 08865; LG Kleve, BeckRS 2015, 14944; LG Hamburg, BKR 2016, 106; LG Itzehoe, BKR 2016, 109; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 - 2 O 218/15 -, juris).

Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 201,168, Rn. 66; BGH MDR 2016, 599, Rn. 39) sind Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Die von der Klägerin zu leistende Bearbeitungsgebühr ist jeweils laufzeitunabhängig ausgestaltet gewesen und weicht daher vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht. Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr der Abdeckung des Aufwands der Beklagten, den sie für die Bereitstellung der Kontokorrentkredite zu betreiben hatte, dient und folglich Kosten auf die Klägerin abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen.

Entgegen der von der Beklagten mit ihrer Berufung und vom LG Ravensburg (Urteil vom 14.04.2016 - 2 O 218/15 -, juris) vertretenen Ansicht fällt auch ein Kontokorrentkredit unter das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Er ist die häufigste Art des Bankdarlehens und wird über das Einlagen- (Kontokorrent- oder Giro-) Konto des Darlehensnehmers abgewickelt. Dieser kann das Geld innerhalb des Kreditrahmens abrufen (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 488 Rn. 25). Die in § 488 BGB definierten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten gelten für den Kontokorrentkredit gleichermaßen wie auch für sonstige Darlehen. Insbesondere findet § 488 BGB gegenüber Unternehmern in gleichem Umfang Anwendung wie gegenüber Verbrauchern. Der Darlehensgeber ist aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, als Preis für die Kapitalnutzung den vereinbarten Zins zu zahlen. Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt.

Die vorgenannten Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachtei...

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