Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 386/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 386/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als ehemalige Eigentümerin eines Audi A6 Avant (restliche) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. Januar 2014 in A., dem Wohnort des Leasingnehmers B., in bezifferter Höhe von 17.156,78 EUR geltend. Der Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten sind unstreitig.

Nach dem Unfall wurde das Fahrzeug abgeschleppt und nach C. verbracht. Die "D. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: D.) berechnete unter dem 29. Januar 2014 für das Abschleppen einen Betrag von 692,20 EUR netto, für das Freilegen des Unfallschadens einen Betrag von 632,10 EUR netto und für das Vermessen des Fahrzeugs weitere 116,10 EUR netto, insgesamt 1.440,40 EUR netto.

Die Klägerin beauftragte mit der Schadensermittlung den Sachverständigen E. (Sachverständigenbüro Prof. E. & Partner, in ...), der in seinem Gutachten vom 3. Februar 2014 (GA 9, 136 ff.) den Restwert des Fahrzeugs mit 16.000 EUR brutto angab.

Unter dem 25. Februar 2014 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an das D. zu einem Preis von netto 13.445,48 EUR (entsprechend 16.000,00 EUR brutto).

Die Klägerin hat ihren Schaden gegenüber der Beklagten zu 2. wie folgt berechnet:

Wiederschaffungswert netto 43.697,48 EUR

abzgl. Restwert 13.445,38 EUR

Wiederbeschaffungsaufwand 30.252,10 EUR

Rechnung vom 29. Januar 2014 1.440,40 EUR

Kostenpauschale 30,00 EUR

31.722,50 EUR

Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2. insgesamt 14.560,72 EUR; einen Betrag in Höhe von 14.285,72 EUR auf den Fahrzeugschaden - ausgehend von einem Restwert in Höhe von 29.411,76 EUR netto -, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie auf die Rechnung D. für das Abschleppen 250,00 EUR (Abrechnungsschreiben vom 11. und 24. April 2014).

Die Klägerin hat insgesamt einen Restbetrag von 17.156,78 EUR (31.722,50 EUR - 14.560,72 EUR - 5,00 EUR Kostenpauschale) begehrt.

Sie hat geltend gemacht, sie habe sich - wie jeder andere Geschädigte - auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und das Fahrzeug unter dem 25. Februar 2014 zu einem Preis von 13.445,38 EUR netto an das D. in C. veräußert.

Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, die Klägerin könne keine weiteren Zahlungen verlangen. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, eine Restwertdifferenz könne die Klägerin allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem von ihr beauftragten Sachverständigen beanspruchen.

Hierzu haben sie - unter Hinweis auf ein von der Beklagten zu 2. eingeholtes Restwertangebot über 35.000 EUR brutto - behauptet, der tatsächliche Restwert sei wesentlich höher als von dem Sachverständigen E. angegeben. Die ihr vorliegenden Restwertgebote - über jeweils brutto 35.000 EUR, 32.240 EUR und 31.590 EUR - seien der Klägerin - wenn auch nach dem Verkauf an das D. - übermittelt worden.

Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich aus Rechtsgründen einen Restwert in Höhe von 29.411,76 EUR netto in Abzug bringen lassen.

An die Klägerin als Europas größte Automobil-Leasinggesellschaft seien im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit insbesondere unter Zumutbarkeitsaspekten andere Anforderungen zu stellen, als nach der Restwert-Judikatur des BGH an den normalen Geschädigten.

Außerdem könne sich die Klägerin schon deshalb nicht auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen E. berufen, weil dieses unbrauchbar sei. Ausweislich seines Schreibens an die Beklagte zu 2. vom 27. März 2014 habe der Sachverständige bei seiner Bewertung ausschließlich Restwertangebote aus dem Raum C. berücksichtigt.

Zudem habe der Sachverständige das Fahrzeug unter dem 24. Januar 2014 in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt, das ihm darauf am 26. Januar 2014 übermittelte Höchstgebot von 31.560 EUR brutto aber pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Es sei zu vermuten, dass der Sachverständige E., das D. und der (noch) nicht bekannte Höchstbieter bei AutoOnline "massiv zum Nachteil der Beklagten gemauschelt und die Differenz in die eigene Tasche gesteckt" hätten. Sofern der Sachverständige das AutoOnline Angebot pflichtwidrig nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollte, müsse sich die Klägerin das Wissen nach §§ 254, 278, 166 BGB analog zurechnen lassen (LG Saarbrücken, 4. April 1997, 13 A S 108/96 = r+s 1997, 332).

Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 hat die Klägerin vorsorglich sämtliche etwaig ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro E. aus dem Gutachterauftrag an die Beklagten abgetreten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verw...

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