Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 25.05.2010)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen des Klägers entstandenen Kosten fallen diesen selbst zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 25. Juni 2007 gegen 13.00 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen X… und R… in Höhe des Kilometers … ereignet hat und anlässlich dessen der am 18. März 1989 geborene Kläger lebensgefährliche Verletzungen mit körperlichen und gesundheitlichen Dauerfolgen davon getragen hat.

Der Kläger, der seit dem 10. April 2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, befuhr mit dem Pkw Ford Fiesta seines Vaters und jetzigen Betreuers in Begleitung der Zeugen T1… und T2… H… die Bundesstraße in Fahrtrichtung R…. Im Bereich einer leichten Rechtskurve geriet er auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr. Dort näherten sich in Fahrtrichtung X… seine Streithelferin zu 2. als Fahrerin eines Pkw Renault sowie dahinter der Zeuge von G… als Fahrer eines Pkw Mitsubishi. Die Streithelferin zu 3. des Klägers ist der Haftpflichtversicherer des durch die Streithelferin zu 2. geführten Pkw Renault. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kollidierte der Kläger mit dem Pkw Ford Fiesta bei einer Geschwindigkeit von mindesten ca. 100 km/h mit dem durch seine Streithelferin zu 2. gesteuerten Wagen. Nach einer Fahrzeugdrehung kam es sodann zu einem weiteren Zusammenstoß des Pkw Ford Fiesta mit dem nachfolgenden Pkw Mitsubishi. Durch das Unfallgeschehen wurden alle Fahrzeuginsassen schwer verletzt.

Unstreitig war bis zur Einfahrt des Klägers in die Bundesstraße ein durch ihn mitgebrachtes DVD-Abspielgerät in Betrieb. Streitig ist, ob dieses Gerät zum Zeitpunkt der Kollisionsereignisse noch in Funktion war. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, ob die Straßenoberfläche der Bundesstraße im Bereich der Unfallstelle aufgrund einer durch den Kläger als Ölspur angegebenen Beaufschlagung mit einem ausgelaufenen Kraftfahrzeugbetriebsstoff rutschig war. Im Auftrag der Kreispolizeibehörde Wesel suchte der DEKRA-Sachverständige Dipl.-Ing. M…-E… die Unfallstelle auf und fand dort auf der Straßenoberfläche einen Schmierfilm vor, von dem er mutmaßte, es handele sich um ausgelaufenen Dieselkraftstoff. Der Sachverständige erstattete unter dem Datum des 5. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 700 Js 515/07 StA Kleve, Zweigstelle Moers, ein unfallanalytisches Gutachten. In diesem kam er zu dem Ergebnis, es sei möglich, dass der Kläger wegen des Schmierfilms in die Gegenfahrspur geraten sei; denkbar sei aber auch, dass das Kollisionsereignis auf eine Unachtsamkeit im Zusammenhang mit dem DVD-Player zurückzuführen sei.

Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Hirnkontusionen verbunden mit einem axialen Trauma unter Beteiligung des Groß- und Kleinhirns sowie nebst einem schmalen subduralen Hygromen. Darüber hinaus war er u.a. von einer Leberkontusion, einem Thoraxtrauma, einer Aspirationspneunomie, einem Tracheostoma und rezidivierenden Enterokolitiden betroffen. Seit dem Unfall ist er in hohem Maße pflegebedürftig und erwerbsunfähig.

Er behauptet, eine Besserung seines schwer beeinträchtigten körperlichen und gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu erwarten. Seit dem 13. Dezember 2007 steht er unter Betreuung.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen der Verkehrsopferhilfe aus § 12 PflVG auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform, auf Ersatz materieller Schäden (Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, Ersatz von Heilmittelaufwendungen und von Fahrtkosten sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens) in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich zukünftiger Unfallschäden, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht von einem Anspruchsübergang betroffen sind.

Zum Unfallhergang hat der Kläger Folgendes behauptet: Von dem Unfall sei er als Fall höherer Gewalt und eines unabwendbares Ereignisses betroffen gewesen. Zu der Kollision sei es nur aufgrund der Tatsache gekommen, dass er mit dem durch ihn gesteuerten Fahrzeug auf der vorher nicht erkennbaren Ölspur ins Rutschen geraten und so auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Der eigentliche Unfallverursacher sei derjenige unbekannte Verkehrsteilnehmer gewesen, der die Ölspur auf der Fahrbahn hinterlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen für die Verletzungen, die er bei dem Verk...

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