Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 341/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2015 verkündete Grundurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 341/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2005 in C. entstanden ist oder noch entstehen wird, wozu insbesondere neben den bereits geltend gemachten Schäden der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und der Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gehört.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Die Kostentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschulden zu 54 % zu tragen.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 2. Dezember 2005 gegen 13.35 Uhr im Bereich der Kreuzung der A. mit der B. in C. zwischen der am 27. Juni 1995 geborenen - und damals 10 Jahre und 5 Monate alten - Klägerin als Fußgängerin und dem Beklagten zu 1. als Fahrer eines PKW VW-Touran, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., ereignete. Halterin des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 3..

Auf dem Nachhauseweg zu ihrem etwa 500 m von der Kreuzung entfernten Elternhaus hatte die Klägerin als damalige Fünftklässlerin einer Realschule zunächst den Bus an der Haltestelle A. verlassen und den Fußgängerweg mit den Ampeln F 5/F 3 an der Einmündung der A. bei Grünlicht überquert, ehe sie in Richtung des Fußgängerüberweges mit der Ampel F 2 weiterging. Sodann drückte die Klägerin einen Druckknopf für die Signalanforderung der Fußgängerampel. Gleichzeitig näherte sich aus ihrer Sicht gesehen von links auf der B. der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW VW-Touran mit einer sachverständig ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h.

Im Bereich des Fußgängerüberweges kam es zu einer Kollision der Klägerin mit dem Fahrzeug, wobei dieses nach einer vorherigen Abbremsung noch eine Restgeschwindigkeit mit einer Bandbreite zwischen 50 und 58 km/h aufwies. Die Klägerin wurde auf den Vorderwagen aufgeladen, prallte unter anderem mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und wurde sodann im Zuge der durch den Beklagten zu 1. eingeleiteten Vollbremsung 21 m weit in Fahrtrichtung abgeworfen. Infolge des Zusammenstoßes wurde die Klägerin lebensgefährlich polytraumatisch verletzt. Unter anderem erlitt sie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine Hirnkontusion, ein Thoraxtrauma sowie einen Milzriss. Verblieben sind neben anderen Beeinträchtigungen Konzentrationsschwierigkeiten, Verlangsamung der Denkgeschwindigkeit, Koordinations- und Bewegungsstörungen.

Gegenstand der Klage ist ein Schmerzensgeldverlangen mit zahlreichen bezifferten Klageerweiterungen, die sich auf diverse materielle Schadenspositionen beziehen. Unter anderem verlangt die Klägerin Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihr alle, auch zukünftigen, Unfallschäden zu ersetzen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei, nachdem sie den Fußgängerweg A. überquert habe, langsam zu dem Fußgängerweg B. gegangen und habe den Knopf gedrückt, um die Ampel für den Fußgängerüberweg zu betätigen. Sie habe die Straße dann überqueren wollen, als die Ampel für sie grün angezeigt habe. Der Beklagte zu 1. habe bei Rot, mindestens aber in der Phase gelb-rot die Lichtzeichenanlage der Kreuzung A./B., aus Fahrtrichtung D. kommend, überquert. Er sei dann unaufmerksam gewesen, insbesondere weil er bei der Fahrt mit seinem Handy telefoniert habe, und sie beim Überqueren des Fußgängerüberwegs übersehen. Auffällig sei gewesen, dass der Beklagte zu 1. nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sondern mittig auf der Fahrbahn. Er habe sie dann mit hoher Geschwindigkeit, circa 60 km/h, erfasst.

Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Dieser sei insbesondere bei Grünlicht in die Kreuzung A. in Fahrtrichtung E. eingefahren. Dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h unterwegs gewesen. Die Klägerin habe die A. überquert und sei danach hinter einer Hecke an der B. verschwunden. Als der Beklagte zu 1. sodann mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs die verlängerte Linie der quer abgehenden A. erreicht habe, sei die Klägerin plötzlich - als die Lichtzeichenanlage für sie noch rot angezeigt habe - auf die Fahrbahn gelaufen. Zu diesem Z...

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