Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollbeendigung einer GmbH setzt die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus.

2. Zur Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten.

3. Die von der beklagten GmbH erhobene Einrede des Schiedsvertrages kann nicht durchgreifen, wenn die GmbH nicht nur aufgelöst worden, sondern zwischenzeitlich auch vermögenslos ist und deshalb vor der Löschung steht, weil in diesem Fall feststeht, dass das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist. Einer Kündigung des Schiedsvertrages aus wichtigem Grund bedarf es in diesem Falle nicht zwingend.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.1998; Aktenzeichen 31 O 93/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.3.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger war Gesellschafter der am 19.4.1994 gegründeten Beklagten. Weitere Gesellschafter sind Dr. N. und Dr. W. Am Stammkapital von 150.000 DM waren die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Jeder der drei Gesellschafter wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.4.1994 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Diese schloss mit allen drei Geschäftsführern gleichlautende Anstellungsverträge mit Wirkung ab 1.7.1994.

Nach Abschnitt VI des am 19.4.1994 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 11.11.1994 wurde die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet und konnte von jedem Gesellschafter erstmals zum 31.12.1996 mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung war nach dem Gesellschaftsvertrag durch Einschreiben der Geschäftsführung und allen Gesellschaftern ggü. zu erklären. Sie führte nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern diese sollte unter Ausscheiden des Kündigenden von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden.

Hinsichtlich der Gesellschafterversammlung heißt es in dem Gesellschaftsvertrag unter Abschnitt VIII:

„1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt, beschließen die Gesellschafter mit der abgegebenen Stimmen …

2. …

3. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Zur Versammlung sind die Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefs unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tage der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen …

Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung des vorgehenden Abschnitts mit derselben Tagesordnung eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenden Gesellschafter beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.”

Nach Abschnitt IX des Gesellschaftsvertrages konnten die Gesellschafter die Einziehung eines Geschäftsanteils grundsätzlich nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, ohne dessen Zustimmung u.a. dann, wenn der Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hatte oder er aus irgendeinem anderen Grund aus der Gesellschaft ausschied.

Abschnitt XI der Satzung der Beklagten regelte das Ausscheiden des tätigen Gesellschafters u.a. wie folgt:

„1. …

2. Sollte ein Gesellschafter seinen Anstellungsvertrag kündigen oder sollte der Anstellungsvertrag aus einem sonstigen Grunde aufgelöst werden, so ist der Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern in dem Verhältnis, in dem deren Geschäftsanteile zueinander stehen, zum Kauf anzubieten. Das Angebot ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Anstellungsvertrages den übrigen Gesellschaftern in notarieller Form anzutragen ….

Die Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung ist gemäß Abschnitt XII. zu bestimmen.

3. …

4. Sollte ein Gesellschafter, dessen Anstellungsverhältnis endet, seinen Anteil nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen anbieten, so kann er gem. Abschn. IX Abs. 2 – 3 des Gesellschaftsvertrages eingezogen werden.”

Abschnitt XV des Gesellschaftsvertrages sah die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel vor und hat folgenden Wortlaut:

„Es soll über alle Streitigkeiten, ...

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