Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 11. Oktober 2016 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000.000 EUR festgesetzt:

 

Gründe

I. Die Klägerinnen betreiben in ... (Klägerin zu 1)), ... (Klägerin zu 2)) und ... (Klägerin zu 3)) Breitbandkabelnetze, über die sie Telefonie- und Internetdienste sowie digitales Fernsehen anbieten (Bl. 40). Die Kabel dieser Netze liegen, soweit sie nicht im Erdreich verlegt sind, in Kabelkanalanlagen, die im Eigentum der Beklagten stehen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der C. AG und betreibt deutschlandweit öffentliche Telekommunikationsnetze, über die sie Telefonie- und Internetdienste sowie digitales Fernsehen anbietet und insoweit in Wettbewerb mit den Klägerinnen steht (Bl. 18).

Die C. AG und ihre Rechtsvorgängerinnen einschließlich der X. errichteten seit Beginn der 1980er Jahre parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz. Dabei verlegten sie die Kabel des Breitbandnetzes zum Teil direkt in der Erde und zum Teil in den von ihnen angelegten Kabelkanalanlagen, in denen auch die Telefonnetzkabel liegen. Sie nutzten das Breitbandkabelnetz zunächst fast ausschließlich für die Übertragung von Rundfunk, vorwiegend analogem Fernsehen. Bis zum Jahr 1998 betrieben sie das öffentliche Telekommunikationsnetz und das Breitbandkabelnetz als staatliche Monopolunternehmen.

Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Liberalisierungsvorgaben gliederten sie das Breitbandkabelgeschäft zur Vorbereitung eines späteren Verkaufs mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 auf eine 100%ige Tochtergesellschaft, die L. (L. alt), aus. Diese erwarb das Breitbandkabelnetz, während die Kabelkanalanlagen im Eigentum der C. AG blieben. In der Folge wurde die L. alt in neun eigenständige Regionalgesellschaften aufgegliedert, die das Breitbandkabelgeschäft und -netz jeweils auf ihrem Gebiet erwarben, darunter die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen, die L.1 GmbH & Co. KG, die L.2 GmbH & Co. KG und die L.3 GmbH & Co. KG.

In einem weiteren Schritt wurden im Jahr 2000 Anteile an den oben genannten drei Regionalgesellschaften an private internationale - im Bereich des Betriebs von Telefon- und Breitbandnetzen langjährig und einschlägig erfahrene (Bl. 171) - Investorenkonsortien veräußert (Anl. B 5a, b, c, B 6, 7, 8a, b, 9a, b zur Klageerwiderung), und zwar ...% der Anteile der L.1 GmbH & Co. KG an die vom Investor M. kontrollierte B. Holdings GmbH und jeweils ...% der Anteile der L.2 GmbH & Co. KG und L.3 GmbH & Co. KG an ein vom Investor A. geführtes Erwerberkonsortium; die restlichen Anteile verblieben zunächst bei der C. AG und wurden von dieser in den Jahren 2002/2003 veräußert (Bl. 101, 167). Eine weitere Investorengruppe erwarb im Jahr 2003 die Anteile an den übrigen sechs Regionalgesellschaften, die später zur L. GmbH (L. neu) zusammengeführt wurden.

Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen (fortan: Klägerinnen) im Jahr 2000 wurden die zwischen der C. AG und der L. alt und später den Regionalgesellschaften bestehenden Liefer- und Leistungsvereinbarungen durch neue Vereinbarungen ersetzt, die von den zuvor geltenden konzerninternen Regelungen abwichen (Bl. 105, Anl. B 13a, b, B 14a, b zur Klageerwiderung). Die Liefer- und Leistungsbeziehungen wurden den Grundsätzen nach in Rahmenleistungsverträgen (Anl. K 6, K 7, K 8 zur Klageschrift), die einzelnen Leistungen in speziellen Leistungsvereinbarungen, den sogenannten Term Sheets, geregelt. Die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen der C. AG durch die Klägerinnen und die hierfür zu zahlende Vergütung war Gegenstand des jeweiligen Term Sheets 1 (Anl. K 9, K 11, K 12 zur Klageschrift). Vertragsbeginn war nach § 10 der jeweiligen Rahmenleistungsverträge für die Klägerinnen zu 1) und 2) der 1. Juli 2000, für die Klägerin zu 3) der 10. September 2001.

Die Vergütung für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen ergab sich aus Ziff. 6.1 Term Sheet 1 i.V.m. Anlage 1. Sie errechnete sich auf der Grundlage der - nicht bekannten und daher geschätzten - Kabelkanalanlagen-Länge multipliziert mit einem km-Preis von 6.674 DM und betrug im Fall der Klägerin zu 1) .... DM pro Jahr (bei einem rechnerischen Ergebnis von .... km × 6.674 DM = .... DM), im Fall der Klägerin zu 2) .... DM pro Jahr (bei einem rechnerischen Ergebnis von ... km × 6.674 DM = .... DM) und im Fall der Klägerin zu 3) .... DM pro Jahr (bei einem rechnerischen Ergebnis von ... km × 6.674 DM = .... D...

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