Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 16 O 13/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 16 O 13/14 - teilweise insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 4) (neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt bzw. ihre gesamtschuldnerische Haftung (neben der Beklagten zu 1) festgestellt worden ist; die Klage wird - auch soweit sie gegen die Beklagte zu 4) gerichtet ist - abgewiesen.Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt Folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 1) zu 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 11%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) - 9) sowie der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 2) in vollem Umfang und der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 1) zu 89%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt Folgendes:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 50%. Die Beklagte zu 1) trägt ebenfalls 50% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, während die Klägerin 50 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) sowie der Streithelferin zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A) Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Sie nimmt die Beklagten anlässlich eines Arbeitsunfalls des Zeugen Z7 vom 5.2.2010 aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) ließ im Jahr 2009 das Schulzentrum A, ..... Straße ... in Stadt 1 wegen Schadstoffbelastung unter Beibehaltung des Schulbetriebes sanieren. Das Gebäude sollte bis auf den Rohbau entkernt und anschließend wieder hergestellt werden. Die Baumaßnahme wurde örtlich in drei Bauabschnitte eingeteilt. Während in einem Bauabschnitt gearbeitet wurde, fand in den übrigen Bauabschnitten noch der laufende Unterricht statt. Für die Beklagte zu 1) bearbeiteten unter anderem die Beklagten zu 2) und 3), Mitarbeiter aus ihrem Gebäudemanagement das Bauvorhaben. Die Beklagte zu 2) war verantwortliche Projektleiterin für den Hochbau, während der Beklagte zu 3) für die Schadstoffsanierung zuständig war. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme wurden zunächst Abriss- und Schadstoffsanierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierbei beauftragte die Beklagte zu 1 insbesondere die Beklagte zu 9), die ARGE SZ A B (vertretungsberechtigte Gesellschafterin dieser Arge ist die Streithelferin zu 2) der Beklagten - die Firma B1 GmbH). Die Beklagte zu 9) schloss im Dezember 2009 die Entkernungsarbeiten ab. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte zu 1) die Firma C mbH (nachfolgend C) mit der gesamten Planung und Bauleitung der Schadstoffsanierung beauftragt. Die Schadstoffsanierung erfolgte getrennt von den übrigen Planungs-, Bauleitungs- und Bauausführungsleistungen. Die Firma C war auch im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches verantwortlich für die Überwachung der Verkehrssicherheit der Baustelle.

Die Bauleitung der wesentlichen Hochbauleistungen, die getrennt bzw. nachfolgend von der Schadstoffsanierung durchgeführt werden sollten, oblag der Beklagten zu 4), also der D & Partner GmbH. In dem zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4), geschlossenen schriftlichen Vertrag über die Objektplanung wurden auch die GMW Richtlinien der Stadt Stadt 1 vom 1.2.2003 in der zweiten Auflage und die zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten (ZVB-B) einbezogen. In § 2 dieses Vertrages ist unter anderem bestimmt, (Gliederungspunkt 2.5), dass die Beklagte zu 4) "als Bauleiter im Sinne des § 5 a BauO NW, sowie Vertreter des Auftraggebers und andere an der Planung und Bau die Führung Beteiligter im ordnungsrechtlichen Sinne ist: Herr Architekt Diplom-Ing. Z2. (Anm. hierbei handelt es sich um den vormaligen Beklagten zu 6), Stellvertreter: Herr Architekt Dipl.-Ing. Z3 (Anm.: vormaliger Beklagter zu 7). Der Auftragnehmer hat speziell mit der Bau- und Projektleitung folgende Mitarbeiter betraut: Herr Dipl.-Ing. Z4 (Anm.: vormaliger Beklagter zu 8)".

Nachfolgend beauftragte die Beklagte zu 1) mündlich die Beklagte zu 4) mit der Bauleitung in der Leistungsphase 8. Zu einer schriftlichen V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge