Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 296/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az. 1 O 296/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund von Schäden infolge eines Ende November 2013 durchgeführten Umzugs von Hamburg nach Grevenbroich geltend. Zugrunde lag der Umzugsvertrag vom 23./24.09.2013 (Anlage K 1, Bl. 9 f. GA), der u.a. eine Transportversicherung auf Neuwertbasis mit einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR vorsah.

Beim Umzug verursachte die Beklagte Schäden am Wohnzimmerschrank in Gestalt von Einkerbungen im Holz und Kratzern auf Vitrinentüren. Die Klägerin führt an, die Beklagte habe beim Umzug auch das Schlafzimmerbett, die Waschmaschine und das Treppenhaus beschädigt. Für diese Schäden hafte sie in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von insgesamt 26.989,57 EUR, weil die Beklagte eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag vereitelt habe und sich daher so behandeln lassen müsse, als sei sie selbst Versicherer. Hilfsweise macht sie Ansprüche aus dem Umzugsvertrag geltend.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. (Sitzungsprotokoll vom 02.03.2017, Bl. 195 ff. GA) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. vom 14.08.2019 (Bl. 280 ff. GA) in Höhe von 717,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.08.2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus dem Umzugsvertrag einen unverjährten Anspruch auf Schadenersatz nur wegen der Beschädigungen von Wohnzimmerschrank und Waschmaschine gemäß §§ 425, 451 HGB. Betreffend die behaupteten Beschädigungen am Bett seien etwaige transportvertragliche Ansprüche nach § 451 f HGB erloschen, weil die Klägerin die Schäden nicht rechtzeitig angezeigt habe. Im Hinblick auf den Wohnzimmerschrank könne die Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die Kosten für die Beseitigung der unstreitig vorhandenen Schäden ersetzt verlangen, die sich auf 617,- EUR beliefen, da eine optisch gleichwertige Scheibe erhältlich und damit der Austausch sämtlicher Türen nicht erforderlich sei. Eine Beschädigung der Waschmaschine habe die Klägerin mit dem Zeugen A. bewiesen, der bekundet habe, die Waschmaschine sei vor dem Umzugstransport in Ordnung gewesen, nach dem Umzug habe sich die Trommel jedoch nicht mehr gedreht. Der Zeitwert habe dem Sachverständigen zufolge bei Übernahme des Transports 100,- EUR betragen.

Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Insbesondere habe sie gegen die Beklagten keinen (quasi-) versicherungsrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Transportversicherung auf Neuwertbasis. Die Beklagte habe zwar unstreitig eine Transportversicherung abgeschlossen. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten durch Vorenthalten der Versicherungsbedingungen habe jedoch nicht zu einem kausalen Schaden der Klägerin geführt. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn die Klägerin gegenüber der Versicherung den Schaden geltend gemacht und die Versicherung eine Regulierung abgelehnt hätte. Die Klägerin habe indes nicht einmal versucht, den Schaden bei der Versicherung regulieren zu lassen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil Anspruchsschuldner die Versicherung sei und die Beklagte auch nicht in die Rolle des Versicherers eingetreten sei. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, wie sie die Klägerin hier im Hinblick auf das Vorenthalten der Versicherungspolice und der fehlenden Ermächtigung zur Geltendmachung anführe, begründe keinen Direktanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Vielmehr müsse der Versicherte dann auf Auskunft oder Geltendmachung der Forderung durch den Versicherungsnehmer klagen; in Ausnahmefällen könne er den Anspruch auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Soweit ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherungsnehmer in Betracht komme, seien die Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Beklagte habe der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihr eine Geltendmachung des Schadens gegen den Versicherer ermöglicht hätten, gleichwohl sei ein Regulierungsversuch der Klägerin unterb...

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