Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Mai 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 413/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Deckungsklage bedingungsgemäßen Versicherungs- und Deckungsschutz für einen vormals am Landgericht Düsseldorf, nunmehr am Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängigen Haftpflichtanspruch.

1. Die Parteien waren durch einen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer ..., miteinander verbunden, den der Kläger ursprünglich mit der G. A. Versicherungs-AG mit Wirkung ab dem 27. Mai 1997 geschlossen hatte. Versichertes Risiko war die Berufstätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten - AVB-A - (mit Risikobeschreibung), Stand: 03/97 (Bl. 69-72 d. GA), zugrunde, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt der Kopie des am 22. August 1997 ausgefertigten Versicherungsscheins (Bl. 55-58 d. GA) und der Kopie des am 27. August 1997 ausgefertigten Nachtrags (Bl. 59-62 d. GA).

Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 14. August 2018.

2. Der Kläger wurde in dem beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 O 79/16 geführten Rechtsstreit von seiner früheren Mandantin T. J. wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzungen - nach teilweiser Klagerücknahme - auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 16.497,30 in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der dem hiesigen Kläger im Haftpflichtprozess zur Last gelegten Pflichtverletzungen wird auf die vom Kläger als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Klageschrift im Haftpflichtprozess, datierend vom 15. März 2016 (Bl. 6-20 d. GA), Bezug genommen.

Mit am 6. Oktober 2020 verkündetem Urteil (Bl. 457-472 d. BA) verurteilte die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den hiesigen Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von EUR 9.564,21 nebst Zinsen.

Mit am 10. November 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums legte der hiesige Kläger gegen das ihm am 20. Oktober 2020 zugestellte landgerichtliche Urteil Berufung ein, die er mit am 20. Januar 2021 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründete.

Das Berufungsverfahren wird beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 U 187/20 geführt.

3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (Bl. 5 d. GA) zeigte der Kläger der Beklagten die hier streitgegenständlichen Versicherungsfälle unter Beifügung der vom 15. März 2016 datierenden Klageschrift aus dem Haftpflichtprozess (Bl. 6-20 d. GA) und der vom 27. Januar 2017 datierenden Klageerwiderung (Bl. 68-82 d. BA) an und bat um die Erteilung von Versicherungs- und Deckungsschutz.

Die Beklagte lehnte die Erteilung von Deckungsschutz mit Schreiben vom 9. Mai 2018 (Bl. 21/87 d. GA) ab und erhob die Einrede der Verjährung des versicherungsvertraglichen Anspruchs.

Der Kläger hat behauptet, nicht gegen eine Weisung seiner früheren Mandantin verstoßen zu haben. T. J. habe ihn nicht ausdrücklich angewiesen, dass Berufung nur dann eingelegt werden solle, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteile. Das Handeln der T. J. lasse vielmehr den Rückschluss zu, dass sie die Berufungsverfahren auf jeden Fall habe durchführen wollen, ohne dass es tatsächlich darauf angekommen sei, ob die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz erteilen würde. Schließlich habe sie das mit ihm, dem Kläger, bestehende Mandatsverhältnis nach Einlegung der Berufung gekündigt und die Rechtsanwaltskanzlei K./R. mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen in den beim Landgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen 21 S 140/14 und 21 S 167/14 geführten Berufungsverfahren beauftragt, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat. Jedenfalls habe er - wie er im Haftpflichtprozess unter Beweisantritt vorgetragen habe - seiner damaligen Mandantin mitgeteilt, dass sie sich selbst um Deckungszusagen bei ihrer Rechtsschutzversicherung bemühen müsse, was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestritten hat. Die Berufungsverfahren seien allein deshalb verloren gegangen, weil der neue Prozessbevollmächtigte nicht weiter vorgetragen, sondern im Termin lediglich den Antrag gestellt habe bzw. nicht aufgetreten sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Risikoausschlussklausel zur wissentlichen Pflichtverletzung sei rechtsunwirksam. Der Vortrag seiner früheren Mandantin sei widersprüchlich bzw. bewusst unwahr und vorsätzlich falsch. Derartige bewusst unwahre Behauptungen des geschädigten Dritten seien unbeachtlich.

Der Kläger hat erstinstanzlich ursprünglich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagt...

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