Tenor

I. Die Berufungen der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2023 (8 O 1/23 [Kart]) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin ausgesprochene einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz gilt.

II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungskläger sind als Spielervermittler für Fußballspieler und -vereine tätig. Spielervermittler vermitteln im Auftrag von Fußballspielern und/oder -vereinen den Neuabschluss oder die Verlängerung von Vertragsverhältnissen zwischen Fußballspielern und -vereinen oder Vereinbarungen über den Transfer von Fußballspielern zwischen zwei Fußballvereinen und werden für ihre Tätigkeit vergütet. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist der Weltfußballverband, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der nationale deutsche Fußballverband und Mitglied der Verfügungsbeklagten zu 1).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) verabschiedete am 16. Dezember 2022 ein neues weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern, die FIFA Football Agent Regulations (FFAR), das am 6. Januar 2023 veröffentlicht wurde (deutsche Übersetzung Anlage GMW 22b). Dieses enthält neben einer - schon früher bestehenden - Lizenzierungspflicht für Spielervermittler u.a. folgende neue Regelungen:

  • Regeln zur Bemessung der Vergütung einschließlich Kappungsgrenzen für die an Spielervermittler zahlbaren Entgelte, Art. 15 Abs. 1 bis 4 FFAR,
  • Regeln über die Fälligkeit dieser Entgelte, Art. 14 Abs. 6, 8, 11 FFAR,
  • Regeln dazu, wer das Entgelt zu zahlen hat, Art. 14 Abs. 2, 10 FFAR,
  • Regeln, die die Entgeltzahlung von der Zahlung des Spielergehalts und der sonstigen Erfüllung des vermittelten Vertrags abhängig machen, Art. 14 Abs. 7, 12 FFAR,
  • die Pflicht zur Nutzung des FIFA Clearing House, über das zukünftig alle Zahlungen an Spielervermittler abgewickelt werden müssen, Art. 14 Abs. 13 FFAR,
  • Regeln über die Einschränkung und das Verbot der Mehrfachvertretung durch Spielervermittler, Art. 12 Abs. 8-10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FFAR,
  • die Pflicht zur Offenlegung von geschäftlichen Informationen durch Spielervermittler, Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 FFAR,
  • Regeln über die Veröffentlichung dieser Informationen, Art. 19 FFAR,
  • Regeln über die Unterwerfung der Spielervermittler unter die verschiedenen Verbandsstatuten und Reglements einschließlich der Jurisdiktion und der Sanktionsgewalt der Verbände, Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 lit. c und d, Art. 20 und 21 FFAR.

Die FFAR sind gem. ihrem Art. 28 lit. a am 9. Januar 2023 in Kraft getreten, soweit sie das Verfahren zur Erlangung einer Lizenz betreffen. Die übrigen Bestimmungen sind gem. Art. 28 lit. b am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Die FFAR gelten gemäß ihrem Art. 2 für internationale Sachverhalte, d.h. für solche Sachverhalte, die sich nicht auf den räumlichen Bereich eines Mitgliedsverbands beschränken, und werden insoweit gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 von der Verfügungsbeklagten zu 1) angewandt und durchgesetzt. Gemäß Art. 3 FFAR müssen für nationale Sachverhalte die nationalen Mitgliedsverbände bis zum 30. September 2023 mit den FFAR übereinstimmende nationale Reglements umsetzen und durchsetzen. Die nationalen Mitgliedsverbände sind insoweit gemäß Art. 21 Abs. 2 FFAR auch für die Anwendung zuständig.

Die Verfügungskläger, die schon aufgrund der früher bestehenden Regelungen als Spielervermittler lizenziert bzw. registriert waren, haben sich auch um eine Lizenz nach den FFAR beworben.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 haben sie beim Landgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen bestimmte Regelungen der FFAR beantragt. Sie haben geltend gemacht, ihnen stehe aus § 33 GWB zum einen gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung von deren Anwendung und Durchsetzung und zum anderen gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) ein Anspruch auf Unterlassung der Überführung in eigenes Verbandsrecht, Anwendung und Durchsetzung zu, weil diese Regelungen gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB und gegen Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB verstießen. Der Anspruch folge zudem aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Gefahr der Begehung der Zuwiderhandlung und einer zugunsten der Verfügungskläger ausgehenden Interessenabwägung.

Die Verfügungskläger haben beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen,

a) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage f...

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