Tenor

Die Betroffenen T., W., F. und N. sowie die Nebenbetroffenen X. AG und Y. GmbH & Co KG werden wegen verbotener Vereinbarungen, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betreffen, in zwei Fällen kostenpflichtig zu folgenden Geldbußen verurteilt:

Der Betroffene T. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Der Betroffene W. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Der Betroffene F. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Der Betroffene N. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Die Nebenbetroffene X. AG wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Die Nebenbetroffene Y. GmbH & Co. KG wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von ... Euro.

Der Betroffene L. wird wegen einer verbotenen Vereinbarung, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betrifft, kostenpflichtig zu einer Geldbuße von ... Euro verurteilt.

Der Nebenbetroffene Z. e.V. wird wegen einer verbotenen Vereinbarung, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betrifft, kostenpflichtig zu einer Geldbuße von ... Euro verurteilt.

Angewendete Vorschriften:

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F., Artikel 81 Abs. 1 Buchstabe a) EG

L.: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14, § 19 OWiG

T.: § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 14, § 20 OWiG

W.: § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 20 OWiG

X. AG: § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, § 20 OWiG

F.: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 OWiG

N.: § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 20 OWiG

Y. GmbH & Co. KG: § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 20 OWiG

Z. e.V.: § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG

 

Gründe

Das Verfahren betrifft zwei führende deutsche Tapetenhersteller und deren im Tatzeitraum verantwortliche Mitarbeiter sowie den Branchenverband der Tapetenindustrie.

Am 22.11.2005 einigten sich der Betroffene T. als größter Aktionär und Aufsichtsratsvorsitzender der Nebenbetroffenen X. AG (nachfolgend X.) und der Betroffene F. als Geschäftsführer der Y. GmbH & Co. KG (nachfolgend Y.) mit den Zeugen H.Q. als Geschäftsführer der Q1 (nachfolgend Q1) und C. als Geschäftsführer der F1 (nachfolgend F1) darauf, die Verkaufspreise für Tapeten in Deutschland zum 01.03.2006 um ca. ... % einheitlich und für alle Handelsformen zu erhöhen. Von dieser Preiserhöhung ausgenommen bleiben sollten lediglich neu eingeführte Tapetenkollektionen, Hochwert-Kollektionen und bald auslaufende Kollektionen. Die Betroffenen W. und N. hatten die vorgenannte Preisabsprache anlässlich eines Vertriebsleitertreffens im September 2005 mit dem Zeugen V. durch den Austausch von Zahlen zu den anstehenden Preiserhöhungen vorbereitet. Am 25.11.2005 übersandte der Betroffene L. als Vorstandsvorsitzender von X. per E-Mail dem inzwischen verstorbenen damaligen Geschäftsführer des Z. (nachfolgend Z.) J. in Ausführung der Preisabsprache das Preiserhöhungsschreiben von X. an ihre Kunden. Ca. 30 Minuten später übersandte J. dieses Schreiben an die Geschäftsleitungen der übrigen dem Z. angehörenden deutschen Tapetenhersteller. Dies war für die Tapetenhersteller das Signal, dass X. die verabredete Preiserhöhung tatsächlich umsetzte, und diente den Geschäftsleitungen der anderen Tapetenhersteller als Bestätigung, dass sie nun ihrerseits die vorbereiteten Preiserhöhungsschreiben gemäß der vorherigen Absprache an ihre Kunden versenden konnten.

In der Folge versandten weitere Tapetenhersteller, unter anderem N., Q1, F1 und die Q2 GmbH (nachfolgend Q2) Schreiben, in denen sie ihren Kunden Preiserhöhungen von ca. ... % zum 01.03.2006 ankündigten und informierten sich darüber gegenseitig. Die Preiserhöhungen wurden dann je nach Größe der beteiligten Kunden von den Tapetenherstellern umgesetzt. Am 25.11.2005 rief der Betroffene L. den Zeugen H.Q. an und berichtete, dass er von dem Vertriebsleiter R. der X. gehört habe, dass der Zeuge V. als Vertriebsleiter "Profi" von Q1 die verabredete Preiserhöhung "differenziert" umsetzen wolle. Er bat H.Q., deswegen mit V. zu sprechen und ihn damit an die Einhaltung des verabredeten Vorgehens zu erinnern. H.Q., der von den entsprechenden Plänen des Zeugen V. nichts wusste, leitete die Information an seinen Neffen E.Q. weiter, der in der Geschäftsführung von Q1 für den Vertrieb zuständig war. E.Q. unternahm keine Anstrengung, die von V. geplante Umsetzung der Preiserhöhung zu v...

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