Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietkosten bei Auszug des Ehegatten

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.09.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - unter

Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.628,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80 %, der Beklagte trägt sie zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ausgleich für von ihr im Außenverhältnis geleistete Mietzins- und Betriebskostenzahlungen für eine gemeinschaftlich angemietete Wohnung.

Mit Mietvertrag vom 2.11.1998 (Bl. 4 ff. GA) mieteten die Parteien - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet - gemeinsam eine Wohnung in D.. Mietbeginn war der 1.1.1999. Der monatliche Mietzins betrug 2.280 DM (1.165,75 EUR) einschließlich Betriebskostenvorauszahlung und Garagenmiete. Im Jahre 2001 erfolgte die Eheschließung.

Ende August 2004 zog der Beklagte in Folge einer Beziehungskrise aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog ein von ihm erworbenes Haus, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs noch als gemeinsame Wohnung der Parteien vorgesehen gewesen war. Ende September 2004 sowie am 6.10.2004 (Bl. 35 GA) nahmen die Parteien Termine bei Prof. Dr. F. war, die der Eheberatung dienten.

Eine Beendigung des Mietverhältnisses der Ehewohnung erfolgte trotz des Auszuges des Beklagten nicht, vielmehr bewohnte die Klägerin die Wohnung bis Ende August 2006 alleine weiter und bestritt sämtliche Kosten. Der Beklagte hatte der Vermieterin bei seinem Auszug mitgeteilt, dass die Klägerin die Wohnung alleine weiter mieten werde.

Im Zeitraum zwischen Januar 2005 und August 2006 zahlte die Klägerin für die Wohnung 45.600 DM (23.314,91 EUR) an Miete. Darüber hinaus leistete sie für das Jahr 2005 eine Betriebskostennachzahlung i.H.v. 289,55 EUR.

Die Vermieterin behielt bei der Beendigung des Mietverhältnisses einen Betrag von 400 EUR ein, weil ein Safeschlüssel nicht zurückgegeben werden konnte (Bl. 66 GA).

Mit Schreiben vom 21.8.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 17.10.2008 vergeblich zur Zahlung von 50 % des von ihr im oben genannten Zeitraum gezahlten Mietzinses und der von ihr geleisteten Betriebskostennachzahlung sowie zur vollständigen Erstattung des seitens der Vermieterin einbehaltenen Teiles der Mietkaution i.H.v. 400 EUR auf.

Sie ist der Ansicht gewesen, eine Kündigung des Mietverhältnisses sei ihr rechtlich nicht möglich gewesen, da es hierzu der Mitwirkung des Beklagten bedurft hätte. Sie hat behauptet, mehrfach versucht zu haben, den Beklagten zu einer Mitwirkung zur Kündigung zu bewegen (Bl. 65 GA). Im Übrigen sei ihr ein Auszug auch wirtschaftlich nicht möglich gewesen, da die Entfernung eines von den Parteien in der Wohnung - unstreitig - vorgenommenen Umbaus mindestens 5.000 bis 7.000 EUR gekostet hätte, über die sie nicht verfügt habe. Die Beendigung des Mietverhältnisses sei ihr daher erst möglich gewesen, nachdem die Vermieterin selbst in die Wohnung habe einziehen wollen und deshalb auf einen Rückbau der Umbauten verzichtet habe.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht gewesen, sie hätte im Hinblick auf eine mögliche Wiederannäherung der Parteien in der Wohnung verbleiben dürfen. Insoweit hat die Klägerin behauptet, der Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung sei lediglich probeweise erfolgt. Eine Entscheidung über eine endgültige Trennung habe erst im Anschluss an eine im gleichen Zeitraum durchgeführte psychologische Beratung und nach Ablauf eines halben Jahres der räumlichen Trennung erfolgen sollen. Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug einen Safeschlüssel weder ihr noch der Vermieterin übergeben. Bei der Rückgabe der Wohnung an die Vermieterin sei er jedenfalls nicht mehr vorhanden gewesen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.206,77 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe der Klägerin bereits Mitte Januar 2004 unmissverständlich mitgeteilt, dass das von ihm erworbene Haus spätestens Ende August 2004 fertiggestellt sein werde und er beabsichtige, dort alleine einzuziehen und sich von der Klägerin zu trennen. Vor seinem Auszug habe er ihr dann auch eröffnet, dass er ab seinem Auszug keinerlei Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis mehr übernehmen werde. Unmittelbar nach dem Beratungstermin im Oktober 2004 habe er der Klägerin erneut die Endgültigkeit der Trennung mitgeteilt.

Mit seinem am 4.9.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. GA), hat die 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Zur Begründ...

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