Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Bereicherungsgläubigers; Prozessführungsbefugnis; gewillkürte Prozessstandschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln auf seine Rechnung etwas zuwendet. Erfolgt die Zuwendung mittelbar, so muss sie dem Leistenden zuzurechnen sein und aus der Sicht des Empfängers als dessen Leistung erscheinen.

2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist dann zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat.

3. Ein schutzwürdiges Interesse des Prozessführungsbefugten ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; unter Umständen kann auch ein wirtschaftliches Interesse genügen

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 50

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 3 O 454/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.9.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 3 O 454/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz erstmals hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an die Verwaltungsgesellschaft K. GbR als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die aus seinerzeit drei Gesellschaftern bestehende Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag des Notars N. vom 22.12.2005 das mit einem Geschäftsgebäude bebaute Grundstück K. in D. Die Veräußerer B. hatten mit der Beklagten Wartungsverträge über zwei in dem Geschäftsgebäude befindliche Aufzüge geschlossen. Mit Schreiben vom 29.12.2005 kündigten die Veräußerer diese Verträge zum 31.12.2005 unter Hinweis darauf, dass das Objekt von der Verwaltungsgesellschaft K. übernommen sei und weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Wegen eines neuen Wartungsvertrages setzen Sie sich mit Herrn E. von der Verwaltungsgesellschaft in Verbindung".

Die Beklagte versandte unter dem 7.2.2006 drei Rechnungen betreffend die beiden Aufzüge an die Verwaltungsgesellschaft K. Gesellschafter dieser Verwaltungsgesellschaft K. sind die Gesellschafter der Klägerin. Die Rechnungen vom 7.2.2006 wurden vollständig ausgeglichen. Mit Schreiben vom 14.7.2007 wandte sich die B. GmbH als Verwalterin des Objektes K. an die Beklagte und forderte diese unter Hinweis darauf, dass von den neuen Eigentümern des Objektes die bestehenden Wartungsverträge nicht übernommen wurden und die Zahlungen irrtümlich erfolgt seien, zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge i.H.v. insgesamt 11.289,28 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte trotz anwaltlicher Mahnung nicht.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Gesellschafter E. habe in Unkenntnis der Vertragslage die Bezahlung der Rechnungen angeordnet. Sie - die Klägerin - habe als Erwerberin die zwischen den Voreigentümern und der Beklagten bestehenden Wartungsverträge nicht übernommen und auch nicht neue Verträge abgeschlossen. Ein Schreiben der Beklagten vom 3.1.2006 sei ihr nicht bekannt, ebenso wenig, ob die Beklagte Wartungstätigkeiten an den Aufzügen vorgenommen habe.

Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.289 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu verurteilen.

Die Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat behauptet, dass die Verwaltungsgesellschaft K., der sie am 3.1.2006 eine Kopie des mit dem Voreigentümer bestehenden Vertrages übermittelt habe, die Rechnungen nach Erhalt beglichen habe und die vertraglichen Wartungsleistungen durch die Beklagte habe erbringen lassen. Durch die Zahlung der Rechnungen seien die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten in schlüssiger Weise zustande gekommen. Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, dass, sollte keine vertragliche Grundlage für die von ihr erbrachten Wartungsleistungen bestanden haben, ihr ein Anspruch in Höhe der Rechnungsbeträge gegen die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe, den sie einem eventuellen Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten 11.289,28 EUR hat die Kammer mit der Begründung verneint, es habe bereits nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte durch eine Leistung der Klägerin etwas - nämlich den Betrag der Klageforderung - erlangt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Klägerin gewesen sei, die die in Rede stehenden Beträge gezahlt habe, vielmehr spreche vieles dafür, dass die Verwaltungsgesellschaft K. die Leistung erbracht habe. H...

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