Leitsatz (amtlich)

Bestehen zugunsten eines Grundstücks Verkaufsrechte an einer Vielzahl zusammenhängender Grundstücke, so kann der Verkaufsberechtigte im Verkaufsfalle das Verkaufsrecht auch bzgl. einzelner Grundstücke ausüben.

Der Verpflichtete ist durch die auch in diesem Falle entspr. anwendbare Regelung des § 508 S. 2 BGB hinreichend in seinen Interessen geschützt.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 10 0 108/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.3.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch Bürgschaften einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) war Eigentümerin von insgesamt 16 aneinander angrenzenden, im Grundbuch von D. auf Bl. … verzeichneten Grundstücken (Gem. Dinslaken, Flur …, Flurstücke … Für sämtliche dieser Grundstücke ist im Grundbuch seit 1962 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Dinslaken Flur …, Nr. … eingetragen. Diese Parzelle wurde nach Eintragung des Vorkaufsrechts geteilt. Eines der aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücke steht seit 1983 im Eigentum der Klägerin (Gem. Dinslaken, Flur …, Flurstück …). Diese nutzt die Grundstücke Flur …, Flurstücke … als Zuwegung zu ihrem Betriebsgrundstück. Die Flurstücke … sind mit Wegerechten zugunsten von im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken belastet.

Auf den Flurstücken … befinden sich Industrie- und Lagerhallen, auf dem Flurstück … ein Garagenhof. Die Hallen auf den Flurstücken … sind zum Teil, die Garagen insgesamt vermietet. In der Halle auf dem Grundstück … betreibt der Ehemann der Zweitbeklagten ein Gewerbeunternehmen.

Über einige der Grundstücke fließt der Rotbach, über den in der Verlängerung der Zuwegung zu dem klägerischen Grundstück eine Brücke führt. Ansonsten ist der Bach mit Platten abgedeckt, deren Befahren ordnungsbehördlich untersagt ist.

Wegen der Grundstücksverhältnisse wird i.Ü. auf den Ausschnitt der Liegenschaftskarte, Bl. 82 d.A., verwiesen, der auch eine Kennzeichnung der rechtlichen Zuordnung enthält.

Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1998 verkaufte die Beklagte zu 1) sämtliche vorgenannten Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1.300.000 DM an die Beklagte zu 2). Der Notar zeigte der Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 30.7.1998 (Bl. 30), zugestellt am 5.8.1998 an (Bl. 31). Mit der Erstbeklagten am 25.9.1998 zugegangenem Schreiben (Bl. 33, 34) übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht bezüglich der im nachstehenden Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke aus. Die Eigentümer der übrigen aus der Parzelle Flur …, Nr. 43 hervorgegangenen Grundstücke machten ihr Vorkaufsrecht nicht geltend.

Am 21.5.1999 wurde die Beklagte zu 2) als Eigentümerin sämtlicher verkaufter Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ihr Vorkaufsrecht bezüglich jedes einzelnen Grundstücks gesondert ausüben können, dies insb. auch deshalb, weil, so behauptet sie, die Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zudem hätten die derzeitigen Nutzungsverhältnisse bereits bei Eintragung des Vorkaufsrechts vorgelegen; vor diesem Hintergrund könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass das einschränkungslos eingetragene Vorkaufsrecht einheitlich ausgeübt werden müsse. Die Klägerin hat behauptet, der Wert der Grundstücke, bezüglich derer sie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, betrage im Verhältnis zu dem Gesamtpreis der verkauften Grundstücke 720.000 DM. Die verbleibenden Grundstücke seien auch isoliert, insb. für die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Nutzung des Flurstücks … durch deren Ehemann, von Wert.

Die Klägerin hat beantragt,

1.a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Grundstücke Gem. Dinslaken, Flur …,

– Flurstück …

– Flurstück …

– Flurstück …

– Flurstück …

– Flurstück …

– Flurstück …

– Flurstück …

eingetragen im Grundbuch des AG D., Blatt …, an sie aufzulassen,

1. b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Umschreibung der vorstehend näher bezeichneten Grundstücke auf sie zu bewilligen,

1. c) ggü. der Beklagten zu 1) festzustellen, dass der auf die vorstehend näher bezeichneten Grundstücke entfallende Kaufpreisanteil aus dem im Grundstückskaufvertrag vom 20.7.1998 (Urkundenrolle 1441/98 des Notars B., Brühl) vereinbarten Kaufpreis (1.300.000 DM) insgesamt 720.000 DM beträgt;

hilfsweise zu c), ggü. der Beklagten zu 1) festzustellen, dass der auf die von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Grundstücke entfallende Teil des in dem Grundstückskaufvertrag vom 20.7.1998 (Urkundenrolle 1441/98 des Notars B., Brühl)...

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