Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen der Nichtbestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Veräußert der Käufer eines Grundstücks dieses weiter, ohne seiner Vertragspflicht zur künftigen Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zu genügen, kann er dem Verkäufer Schadensersatz gemäß § 325 BGB schulden.

 

Normenkette

BGB § 325 a.F., § 504 a.F., § 1094

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2a O 46/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.6.2000 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf – 2a O 46/98 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 58.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1998 Zug-um-Zug gegen Einräumung und Bewilligung der Eintragung eines vererblichen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall bezüglich des im Grundbuch von N., Blatt … verzeichneten Grundstücks, Flur 21, Flurstück 3210, lfd. Nr. 47, entsprechend den Vorgaben des notariellen Kaufvertrages vom 25.9.1980 des Notars K. aus N. (UR.-Nr. …) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird wiederum nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tante des Beklagten zu 1). Sie veräußerte am 25.9.1980 (UR.-Nr. 1990/1980 K, Notar K. in N.) an die Beklagten das Grundstück Flur 21, Flurstück 3039, seinerzeit noch Gartenland, später N. in N. zu einem Preis von 284.700 DM. Den Beklagten war es gestattet, bis 1 m an die Grundstücksparzelle 3040 (jetzt 3210), die ebenso wie das Grundstück 325 (N.), der Klägerin gehörten, heranzubauen. Nach dem Vermerk über das Vorlesen der Niederschrift durch den Notar wurde in der Urkunde hinzugefügt:

„Zusatz:

6. Die Käufer verpflichten sich, nach Fertigstellung des von ihnen auf dem Kaufgrundbesitz geplanten Bauvorhabens, spätestens jedoch bis zum 31.12.1981, der Verkäuferin an dem Kaufgrundbesitz ein vererbliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall einzuräumen und die entsprechenden Erklärungen in der für Grundbuchsachen vorgeschriebenen Form abzugeben.

Andererseits verpflichtet sich die Verkäuferin, den Käufern an dem ihr verbleibenden Grundstuck Flur 21, Flurstück 3040 gleichfalls ein vererbliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall zum gleichen Zeitpunkt wie das vorvereinbarte Vorkaufsrecht einzuräumen und die hierzu erforderlichen Erklärungen in der für Grundbuchsachen vorgeschriebenen Form abzugeben.

Beide Vorkaufsrechte sind so zu vereinbaren, dass ein Verkauf an Verwandte in gerader Linie oder an Geschwister bzw. eheliche leibliche Abkömmlinge von Geschwistern den Vorkaufsrechtsfall nicht auslösen.”

Zur Eintragung wechselseitiger Vorkaufsrechte im Grundbuch ist es nicht gekommen. Allerdings führten die Parteien einen Rechtsstreit wegen eines von der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten gefällten Nussbaumes.

In den 90er Jahren wollten die Beklagten ihr Anwesen, dessen Gartengelände sich zum Ufer des Flusses E. absenkt, verkaufen. Grund war der von der nahen Autobahn A 57 sowie dem N. ausgehende intensive Verkehrslärm.

Am 28.4.1997 veräußerten sie an einen Steuerberater W. zu einem beurkundeten Kaufpreis von 725.000 DM. Vorausgegangen war ein Fax des Beklagten zu 1) vom 13.3.1997, in welchem er die Immobilie zu einem Kaufpreis von 1.175 Mio. DM zahlbar in zwei Beträgen a) 725.000 DM und b) 450.000 DM anbot. Noch am gleichen Tag bestätigte der Käufer u.a. den „Kaufpreis gemäß Fax”. Ferner war mit Herrn W. abgesprochen, dass die Beklagten bis zur Herstellung ihrer Ersatzwohnung im Sinne eines Mietverhältnisses wohnen bleiben konnten. Am 20.8.1997 wurde Herr W. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; gegen ihn ist mittlerweile ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden.

Mit an den Beklagten zu 1) gerichtetem Schreiben vom 12.6.1997 erklärte die Klägerin, sie mache angesichts der Verkaufspläne des Beklagten „ihr Vorkaufsrecht” geltend und bitte um ein entsprechendes Angebot. Darauf reagierten die Beklagten ebenso wenig wie auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 21.7.1997. Nachdem die Klägerin durch Einsicht in das Grundbuch von dem niedrigen Kaufpreis erfahren hatte, begehrte sie von den Beklagten die Zahlung von 675.000 DM, wobei sie den Verkehrswert des Objektes mit 1,4 Mio...

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