Normenkette

ZPO §§ 91 a, 531 Abs. 2; ARB 75 § 15 Abs. 1; ARB 1975 § 15 Abs. 1 a, § 17 Abs. 1 S. 1; ARB 1994 § 17 Abs. 3; RVG §§ 14, 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.08.2007; Aktenzeichen 9 O 99/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 - 9 O 99/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Deckungsschutzanspruchs (Feststellungsantrag zu 1) und des Anspruchs der Klägerin auf Freistellung von dem Vorschussgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten (Feststellungsantrag zu 2) bis auf einen Teilbetrag i.H.v. 695,44 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klägerin zu tragen, da ihre Berufung insoweit ohne das erledigende Ereignis - die nachträgliche Erfüllung ihrer Informationsobliegenheiten und die daraufhin gegebene Deckungszusage der Beklagten sowie die Anweisung einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - unbegründet gewesen wäre.

Das Landgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Deckungsanspruch der Klägerin für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die A. Klinik wegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer Brustvergrößerungs- und Straffungsoperation aus der bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig war, da die Klägerin ihre Obliegenheiten gem. § 15 Abs. 1 ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 noch nicht vollständig erfüllt hatte.

Sie hat es bis zur Einreichung der Berufungsbegründung versäumt, der Beklagten Behandlungsunterlagen und Lichtbilder, auf die sie sich in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2007 bezogen hat und welche die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2007 und, nachdem die Klägerin in Teilen unleserliche Telefaxkopien übermittelt hatte, nochmals mit Schreiben vom 28.2.2007 angefordert hat, zum Zwecke der Prüfung des Deckungsanspruchs zur Verfügung zu stellen.

Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15 ARB 75, Rdnr. 2 m.w.N.). Er muss sämtliche für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger ihm bekannter ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Denn nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsschutzversicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 1 ARB 75, § 18 Abs. 1 b) ARB 94). Diese inhaltliche Prüfungspflicht des Versicherungsnehmers und seine Verpflichtung zur Bestätigung des Versicherungsschutzes (vgl. § 17 Abs. 4 ARB 94) bzw. Ablehnung des Rechtsschutzes (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75, § 18 Abs. 1 ARB 94) beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 erfüllt hat, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und letztere auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH VersR 2003, 638-639; OLG Celle VersR 2007, 1218-1221).

Für die inhaltliche Prüfung des Rechtsschutzversicherers, ob die beabsichtigte Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer Aussicht auf Erfolg hat, sind die dem Versicherungsnehmer vorliegenden Behandlungsunterlagen sowie Lichtbilder, die den angeblichen Behandlungsfehler dokumentieren, von erheblicher Bedeutung. Denn hierdurch wird dem Rechtsschutzversicherer die Überprüfung ermöglicht, inwieweit der Versicherungsnehmer seine Angaben belegen kann und ob sich aus den Behandlungsunterlagen etwaige Einwendungen des künftigen Prozessgegners ergeben. Deshalb ist der Versicherungsnehmer gem. § 15 Abs. 1 ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen diese Unterlagen, wenn er sie wie im Streitfall in Besitz hat, in leserlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Hieran ändert die eingeschränkte Darlegungs- und Substantiierungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind insoweit an den Vortrag des Patienten zwar im Hinblick darauf maßvolle Anforderungen zu stellen, dass von ihm regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden darf. Die ...

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