Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 15.07.2010)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen VII ZR 263/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Klage wird - soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist - abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des am 15. Juli 2010 verkündeten Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln.

Die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die jeweils vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers wird auf 59.596,25 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit seiner seit dem 11.01.2000 rechtshängigen Stufenklage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz, weil die Beklagte vermögenswerte Vorteile, die ihr aus Wareneinkäufen des Klägers als ihrem Franchisenehmer bei ihren Lieferanten zuflossen, vertragswidrig nicht an ihn weitergeleitet habe. Gegenstand der Klage sind insbesondere sogenannte Differenzrabatte oder auch kick-backs, die sich die Beklagte von den A.-Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem Rabattsatz, den die Beklagte mit ihren gelisteten Lieferanten ausgehandelt hatte, und andererseits dem niedrigeren Rabattsatz, welchen die A.-Lieferanten auf Veranlassung der Beklagten deren Franchisenehmern bei Wareneinkäufen einzuräumen hatten, auszahlen bzw. gutschreiben ließ.

Die Beklagte wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges auf erster Stufe rechtskräftig zur Auskunft über alle im Zeitraum vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 erzielten, aber nicht in voller Höhe an den Kläger weitergeleiteten Einkaufsvorteile verurteilt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2001 (81 O (Kart) 223/99) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2004 (KZR 27/01) verwiesen.

Die Beklagte erteilte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2004 Auskunft, die jedoch für Teile des auskunftspflichtigen Zeitraums wegen - wie die Beklagte reklamiert - mangelnder Erkenntnismöglichkeiten sogenannte Nullauskünfte umfasst. Das mit dem Ziel einer Ergänzung dieser Auskunft mit Antrag des Klägers vom 20.12.2004 eingeleitete, ab Ende Mai 2005 aber nicht weiter betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache vor dem Landgericht am 23.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten zu diesem Verfahren wird auf das Vollstreckungsheft des Landgerichts Köln, 81 O (Kart) 223/99 SH I, verwiesen.

Im Erkenntnisverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2009 die erteilte Auskunft der Beklagten darüber hinaus darin beanstandet, dass sie lediglich Differenzrabatte aus seinen Einkäufen für das Geschäft in L.-O., nicht aber die diejenigen umfasse, die aus Wareneinkäufe für sein weiteres Geschäft in G. resultieren.

Die Beklagte hat die Berechtigung von Ansprüchen betreffend den klägerischen Geschäftsbetrieb in G. bestritten und gegenüber allen geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von vereinnahmten Einkaufsvorteilen in Höhe von 47.662,25 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens festgestellt, der sich aus der Vorenthaltung darüber hinaus vereinnahmter Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei A.-Lieferanten währende der Dauer der Franchiseverträge für das Geschäft in L.-O. vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 und für das Geschäft in G. vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 ergibt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung, mit der sie - hierauf beschränkt - die angefochtene Entscheidung darin angreift, dass das Landgericht zum einen ihre Verjährungseinrede verneint und zum anderen mehr Zinsen als ihrer Auffassung nach unter Zugrundelegung alten Rechts mit einem Zinsfuß von 5 Prozent geschuldet zugesprochen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in dessen angefochtenen Schlussurteil sowie in dessen Entscheidung über den Auskunftsanspruch vom 16.02.2001 und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufun...

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