Leitsatz (amtlich)

1. Bestätigt der Patient im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung, das zahnärztliche Honorar zu schulden, muss er im Prozess beweisen, dass dem Zahnarzt keine oder nur geringere Ansprüche zustehen.

2. Auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess muss der Tatsachenvortrag zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll. Deshalb genügt es nicht, allein aus dem Misslingen einer Heilbehandlung einen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst abzuleiten, sondern der Patient muss, wenn er schon einen Fehler lediglich vermutet und nicht begründet darstellen kann, doch wenigstens seine Verdachtsgründe darlegen, damit sich die Gegenseite oder ein Gutachter damit sachlich befassen können.

3. Ein auf Ersatz von Nachbehandlungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Patient die nach seinem Vortrag erforderliche Nachbehandlung noch nicht durchgeführt hat und unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung der Nachbehandlung ernsthaft beabsichtigt ist.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 2 O 41/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.7.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine zahnärztliche Abrechnungsstelle, beansprucht aus abgetretenem Recht der Zahnärzte Dres. L. und P. (nachfolgend auch: Zedenten) die Zahlung restlichen Behandlungshonorars aus einer Rechnung der Zedenten über 26.407,48 DM. Hierauf hat die Beklagte aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung 12 Raten à 1.055,78 DM gezahlt.

Gegenstand der Behandlung war u.a. im Oberkiefer eine Versorgung mit einer Teleskopprothese auf Implantaten, die der Beklagten bereits 1998 inseriert worden waren; im Unterkiefer war eine fest sitzende Prothese mit Brücken und Kronen vorgesehen. Die Eingliederung der Unterkieferprothese erfolgte im August 2000 zunächst provisorisch; sie sollte nach einer Eingewöhnungszeit fest zementiert werden. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Vielmehr erschien die Beklagte erst wieder im November 2001 in der Praxis der Zedenten. Dr. L. stellte fest, dass das Innenteleskop 13 und die Krone 46 gelockert waren; die Krone 45 hatte die Beklagte nach eigenen Angaben verschluckt. Die Brücke im Unterkiefer links war nach Angaben der Beklagten schon vor längerer Zeit herausgefallen; die Zahnstümpfe 34 und 37 waren in diesem Bereich inzwischen zerstört.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Zedenten hätten die prothetischen Arbeiten lege artis erbracht. Die Schäden an der Prothetik und den Zahnstümpfen im Unterkiefer seien allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die fest vereinbarten Termine zur definitiven Eingliederung des Zahnersatzes nicht wahrgenommen und sich auch nach dem Verlust einer Brücke und einer Krone nicht sogleich in die Behandlung der Zedenten begeben habe. Die Beklagte hat sich darauf berufen, das zahnärztliche Honorar sei jedenfalls in Höhe der Klageforderung gemindert, weil die beabsichtigte Zahnsanierung im Unter- und Oberkiefer vollständig gescheitert sei und deshalb völlig neu durchgeführt werden müsse. Die herausnehmbare Prothese im Oberkiefer habe Dr. L. ohne vorherige Absprache angefertigt und eingesetzt. Bei einem Biss auf ein Bonbon seien von der Oberkieferprothese sowohl Teile der Frontzähne als auch Teile der linken Zahnreihe abgesplittert. Die Kronen im Unterkiefer hätten von Anfang an nicht fest gesessen, was auch durch die Nachbesserungsarbeiten des Zahnarztes nicht beseitigt worden sei. Deshalb seien ihr - der Beklagten - weitere Behandlungsmaßnahmen nicht mehr zuzumuten gewesen. Bis heute könne sie keine festen Speisen zu sich nehmen. Hilfsweise mache sie Schadensersatzansprüche geltend.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.182,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen; lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch die Zahlung der vereinbarten Raten die Honorarforderung und die geltend gemachten Nebenforderungen anerkannt und trotz eines entsprechenden Hinweises nicht näher dargetan, welche Beschwerden und welche Fehler sie den behandelnden Zahnärzten vorwerfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 23.7.... verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des LG stelle die Ratenzahlung kein Anerkenntnis dar; im Übrigen habe sich die Prothetik erst im Oktober 2001 als so mangelhaft herausgestellt...

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