Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 317/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Zahnarzt Rückzahlung des an ihn geleisteten Honorars von 6.049,55 EUR, Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,- EUR sowie Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Sie hält die ihr im Jahre 2009 vom Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A..., eingesetzte Ober- und Unterkieferprothetik für behandlungsfehlerhaft und bemängelt eine unzureichende Aufklärung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler in Bezug auf die in regio 12 bis 22 eingesetzte Oberkieferprothetik nicht feststellbar sei. Die Entstehung der sagittalen Stufe sei nicht als Behandlungsfehler zu werten, sondern dadurch entstanden, dass der Beklagte versucht habe, das Erscheinungsbild der Schneidezähne zu verbessern. Da die Abplatzungen an den Zähnen 13 und 21 nur geringfügig gewesen und durch ein Beischleifen und Polieren zu beseitigen gewesen wären, läge auch insofern kein Behandlungsfehler vor. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass an der Oberkieferfront Reste von Befestigungszement vorhanden gewesen wären. Die Kronen im Unterkiefer seien de lege artis angefertigt und nicht zu beanstanden. Aus den überzeugenden Schilderungen des Behandlungsablaufs durch den Beklagten und die Zeugin A... ergebe sich, dass die Klägerin vor der Behandlung über die veränderte Zahnstellung aufgeklärt worden sei. Mit ihr seien auch alternative Behandlungsmöglichkeiten besprochen worden; das Aussehen ihres Oberkiefers nach der Behandlung sei ihr anhand eines Wax-up demonstriert worden. Dies habe auch der Zeuge B... bestätigt. Des Weiteren sei es auch nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, den Zahnersatz im Oberkiefer fest einzugliedern. Schließlich sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auch davon auszugehen, dass die Brücke in Regio 35-38 technisch ordnungsgemäß angefertigt gewesen sei. In Bezug auf die erforderliche Neuanfertigung der provisorisch über die Zähne 44-46 eingebrachten Brücke habe dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zugestanden. Die Kronen in der Regio 12 bis 22 seien weder farblich noch von der Gesichtsoptik zu beanstanden. Soweit der Sachverständige eine nicht ausreichende Okklusion im Quadranten IV festgestellt habe, liege kein Behandlungsfehler vor, weil eine Nachbesserung möglich gewesen wäre. Auch die weiteren Arbeiten an der Prothetik, insbesondere die Abschleifungen, Verblendungen und der Einsatz der Kronen sei de lege artis erfolgt.

Schließlich sei aufgrund der Bekundungen der Zeugin A... von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin aufgrund ausreichender Aufklärung auszugehen.

Rückzahlung des geleisteten Honorars könne die Klägerin nicht verlangen, weil die zahnärztliche Leistung nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Auch insoweit sei das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Begehren weiterverfolgt.

Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei die Behandlung in der Praxis des Beklagten sehr wohl fehlerhaft gewesen. Dies habe sowohl der von der Krankenversicherung eingeschaltete Gutachter C... als auch der Prothetikeinigungsausschuss festgestellt. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und fehlerhaft behandelt worden. Nachbesserungsmöglichkeiten seien dem Beklagten eingeräumt worden. Das Landgericht hätte die Einwendungen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2015 gegen das Gutachten des Sachverständigen D... erhoben habe, berücksichtigen müssen. Das Landgericht hätte die Widersprüche zwischen den vorgerichtlichen Gutachten und dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten in Bezug auf jeden einzelnen Zahn aufklären müssen. Es sei nicht verständlich, warum die Behandlung des Unterkiefers als de lege artis eingestuft worden wäre. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen aller Sachverständigen. Es könne auch nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen werden, da sich eine solche nicht aus den Behandlungsunterlagen ergebe und auch vom Sachverständigen nicht bestätigt worden sei. Die Angaben der Zeugin A... seien nicht ausreichend. Das Erstgericht hätte die Widersprüche in den Zeugenaussagen und den Bekundungen des Beklagten herausarbeiten und würdigen mü...

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