Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 189/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az. 6 O 189/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A Die am 26.03.1948 geborene Klägerin, die bereits vielfach voroperiert war und bei der neben Diabetes mellitus 2, Adipositas und Wundheilungsstörungen zahlreiche weitere Nebendiagnosen bestanden, stellte sich am 09.02.2012 beim Beklagten zu 1, dem Chefarzt der Klinik für .......... des in Trägerschaft des Beklagten zu 3 stehenden Kreiskrankenhauses Stadt 1 ....., vor. Nach einem Vorgespräch am 23.02.2012 mit dem Beklagten zu 1 unterzeichnete die Klägerin am 17.04.2012 eine Einverständniserklärung für die Entfernung einer Fettschürze und eine Hernienreparation. Am 25.04.2012 führte die Beklagte zu 2 nach stationärer Aufnahme der Klägerin am 23.04.2012 eine Gewebereduktionsplastik durch. Am 29.04.2012 entleerte sich aus der Wunde ein übelriechendes Hämatom. Am Folgetag wurde im Patientenzimmer eine Wunderöffnung mit Spülung durchgeführt und ein Abstrich genommen, der den Nachweis von "viel Escherichia coli, viel Morganella morganii, viel vergrünende Streptokokken" ergab. Bei einer am 02.05.2012 durchgeführten Revisionsoperation erfolgten eine Nekroseabtragung und eine erneute Spülung der Wunde. Es wurde eine Vac-Therapie eingeleitet. Eine weitere Revisionsoperation mit Abtragung nekrotischen Gewebes und teilweisem Wundverschluss erfolgte am 23.05.2012. Am 11.06.2012 wurde die Klägerin mit offener Wunde in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei für den durchgeführten Eingriff nicht hinreichend qualifiziert gewesen; ein plastischer Chirurg hätte ihr von dem Eingriff abgeraten. Die Wunde habe bereits am 26.04.2012 begonnen, Auffälligkeiten zu zeigen, ohne dass hierauf oder auf den Anstieg des CRP adäquat reagiert worden sei. Spätestens am 29.04.2012 hätte ein Abstrich genommen und eine Antibiose eingeleitet werden müssen. Die am 30.04.2012 begonnene Antibiose sei hinsichtlich Wahl und Dosierung des Medikaments ungeeignet gewesen und zu spät erfolgt. Die Versorgung der Wunde am 30.04.2012 habe nicht den Leitlinien und Hygienestandards entsprochen. Die Infektion der Operationswunde sei durch Nichteinhaltung der Hygienestandards verursacht worden. Auf ihr Klagen über Ohrenschmerzen sei nicht reagiert worden. Über die Risiken des Eingriffs sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden; bei ausreichender Risikoaufklärung hätte sie sich gegen die Operation entschieden. Die Klägerin hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 60.000 EUR, Zahlung weiterer 1.330,95 EUR als Ersatz für Fahrt-, Besuchs- und Übernachtungskosten sowie Medikamentenzuzahlungen, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht auf Dritte übergegangen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.759,13 EUR verlangt, klageerweiternd weitere Fahrtkosten und Medikamentenzuzahlungen in Höhe von 283,72 EUR.

Die Beklagten haben den Vorwurf von Behandlungsfehlern, Verstößen gegen Hygienestandards und Aufklärungsversäumnissen zurückgewiesen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A, Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung von Zeugen. Mit am 17.08.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in dem sich aus den nachstehenden Anträgen ergebenden Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, die Frage der Vermeidbarkeit der Infektion der Operationswunde hätte durch einen Sachverständigen für Krankenhaushygiene, Mikrobiologie und Infektiologie geklärt werden müssen. Zur Frage eines früheren Abstrichs und der Geeignetheit und Rechtzeitigkeit der Antibiose sei ein Sachverständiger für Mikrobiologie zu beauftragen. Die am 30.04.2012 - verspätet - erfolgte Wunderöffnung in einem Patientenzimmer habe den einzuhaltenden Hygienestandard verletzt. Ein möglicherweise irgendwann einmal drohender Pilzbefall begründe ebenso wie die Kostenbewilligung der Krankenkasse keine Indikation für eine Fettschürzenreduktionsplastik. Die erfolgte Aufklärung sei inhaltlich nicht ausreichend. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Aufk...

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