Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 79/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen IX ZR 238/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte war für die A GmbH & Co. KG, nachdem diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, als Sanierungsexperte tätig. Am 30.03.2014 wurde über das Vermögen der Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete gemäß Antrag der Gesellschaft vom 30.01.2014 zugleich die Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. B ernannt. Mit Wirkung zum 17.09.2014 wurde der Beklagte zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er verfasste mit den weiteren Geschäftsführern am 14.10.2014 einen Insolvenzplan, dessen Ziel es war, neben der Befriedigung von Gläubigern und dem Erhalt von Arbeitsplätzen eine Fortführung der Insolvenzschuldnerin zu ermöglichen. Die Gläubigerversammlung stimmte am 04.11.2014 dem Insolvenzplan zu. Am 9.12.2014 bestellte die Insolvenzschuldnerin bei der Klägerin Damenoberbekleidung mit Liefertermin 29.04.2015 und der Zahlungsvereinbarung 70 Tage netto. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2015 aufgehoben im Hinblick darauf, dass die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden war. Im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.01.2015 ist festgehalten, dass der Sachwalter, wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen. Die Rechnung der Klägerin vom 06.05.2015 über 87.120,49 EUR, die die Bestellung vom 09.12.2014 betrifft, wurde nicht beglichen. Die Insolvenzschuldnerin, die zwischenzeitlich in AA GmbH umfirmiert worden war, stellte am 18.06.2015 einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde eröffnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Sanierungsgeschäftsführer in der Eigenverwaltung persönlich für ihre Forderungen einzustehen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. und der von ihm als Sanierungsgeschäftsführer erstellte Insolvenzplan sei untauglich gewesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 87.120,49 EUR gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 61 InsO zu. Grundsätzlich sei die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nach § 43 GmbHG beschränkt. Eine Außenhaftung sei in der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen anerkannt. Insbesondere bestehe dann eine Außenhaftung des Geschäftsführers nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst habe. Das in Anspruch genommene Vertrauen müsse deutlich über das normale Verhandlungsvertrauen hinausreichen, für dessen Verletzung allein die Gesellschaft als Vertragspartner einzustehen habe. Seine Erklärungen müssten im Vorfeld einer Garantiezusage liegen. Er müsse den Eindruck erwecken, er werde für die erfolgreiche Abwicklung des Geschäfts persönlich einstehen. Solche Umstände seien nicht gegeben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte Sanierungsgeschäftsführer der Firma A GmbH & Co. KG gewesen sei. Eine persönliche Haftung des Sanierungsgeschäftsführers über den Rahmen der Vertrauenshaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 BGB hinaus, sei nicht gerechtfertigt. Eine verschärfte Organhaftung des Geschäftsführers im Rahmen der Eigenverwaltung erscheine nicht notwendig. Für die Annahme, den Sanierungsgeschäftsführer treffe allein aufgrund der Eigenverwaltung eine besondere Vertrauensstellung gebe es keine Grundlage. Die Haftung des Insolvenzverwalters beruhe auf seiner treuhänderischen Stellung, die ihm die Insolvenzordnung zuweise. Eine solche nehme der Sanierungsgeschäftsführer gerade nicht ein. Dies folge schon aus dem Gesetz, da die Eigenverwaltung der Aufsicht eines Sachwalters unterstellt sei (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei sei der Sachwalter in seinen Rechten und Pflichten dem Insolvenzverwalter angenähert. F...

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