Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung eines Fahrzeugschadens nach den (geringeren) Ersatzbeschaffungskosten

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 8 O 179/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen VI ZR 192/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 135,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2003 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 Euro abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen ihrerseits die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 160 Euro abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.12.2002 auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Hauptstreitpunkt in zweiter Instanz ist die Berechnung des Fahrzeugschadens. Der Kläger möchte auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, während die Beklagten sich auf die Abrechnungsgrundsätze bei einem wirtschaftlichen Totalschaden berufen.

Im Auftrag des Klägers schätzte der Sachverständige Dipl.-Ing. G.Z. die Kosten für die Instandsetzung der Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager, Erstzulassung 8.1.2002, auf 17.079,10 Euro (einschließlich MwSt). Als merkantilen Minderwert ermittelte der Sachverständige einen Betrag von 1.500 Euro. Den Brutto-Wiederbeschaffungswert gab er mit ca. 27.000 Euro an. Eine Schätzung des Restwerts unterblieb.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.1.2003 rechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der gutachterlich geschätzten Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 Euro zzgl. des Minderwerts laut Gutachten von 1.500 Euro ab. Daraufhin beauftragte die beklagte Haftpflichtversicherung die Fa. C., Restwertangebote einzuholen. Dazu erhielt sie das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Fa. C. bediente sich ihrerseits der Restwertbörse Audio online. Dort wurde das Unfallfahrzeug mit Fotos und mit detaillierter Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten.

Von den insgesamt 15 Geboten übermittelte die beklagte Versicherung dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom 17.1.2003 das höchste Gebot folgenden Inhalts:

"Hiermit unterbreiten wir, L., K.-straße 15, D-I., Tel.: ..., Fax: ..., dem Eigentümer des o.g. Fahrzeuges folgendes verbindliche Kaufangebot: 13.110 Euro. Das Gebot beinhaltet die kostenlose Abholung des Kfz."

Der Kläger ließ das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet. Möglicherweise sind ihm zusammen mit dem vorbezeichneten Angebot zwei weitere Restwertangebote übersandt worden (s. Anlage B).

Gemäß Kaufvertrag vom 28.1.2003 erwarb der Kläger ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug. Ausweislich der zu den Akten gereichten Neuwagen-Rechnung vom 13.2.2003 wurde ein Kaufpreis von 32.000 Euro (einschließlich MwSt) vereinbart. Der Kläger will diesen Betrag voll bezahlt haben.

Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.

Die beklagte Versicherung regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens, wobei sie zunächst den Wiederbeschaffungswert mit einem Netto-Betrag von 23.275,86 Euro veranschlagte. Unter Ansatz des Restwertbetrages laut Angebot der Fa. L. von 13.110 Euro ergab sich eine Schadenssumme von 10.165,86 Euro. Dieser Betrag wurde dem Kläger vorgerichtlich überwiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin eine Abrechnung des Fahrzeugschadens nach den fiktiven Reparaturkosten; mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Ersatzbeschaffung mit Anfall von Mehrwertsteuer nunmehr in Höhe des Bruttobetrages.

Nach Vorlage der Neuwagenrechnung mit Mehrwertsteuerausweis zahlte die Beklagte den ursprünglich einbehaltenen Mehrwertsteuerbetrag von 3.724,14 Euro. In dieser Höhe und wegen eines zuvor gezahlten Teilbetrages von 750 Euro haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die restliche Klage kostenpflichtig abgewiesen. Seiner Meinung nach ist der Kläger in vollem Umfang entschädigt. Auch der Fahrzeugschaden sei vollständig reguliert. Maßgebend seien die Abrechnungsgrundsätze bei wirtschaftlichem Totalschaden. Denn die geschätzten Reparaturkosten lägen deutlich über dem Unterschi...

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