Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach - Az: 8 O 17/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung aus Nummer 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit einer Klimaneutralität ihrer Produkte zu werben:

((Abbildungen))

und an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 374,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegenstand der Klage ist eine Werbung der Beklagten, einer Herstellerin von Konfitüren und ähnlichen Lebensmitteln, in Form einer Anzeige in der X.-Zeitung vom 19.02.2021 (erste Abbildung) und auf der Verpackung der beworbenen Marmelade mit der Angabe "Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker" (Anzeige) bzw. "klimaneutrales Produkt" (Marmeladenglas). Der Kläger hält diese Angaben für irreführend, weil die Verbraucher annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Zumindest müsse die Werbeaussage dahin ergänzt werden, dass die Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werde. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff der Klimaneutralität im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität und hat behauptet, die von ihr geförderten Aufforstungsprojekte in Südamerika kompensierten den im Herstellungsprozess der Marmelade CO2-Ausstoss.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die angegriffene Werbung sei irreführend. Die Verbraucher verstünden die Angaben der Beklagten so, dass die Marmelade klimaneutral hergestellt werde und nicht so, dass das während der Herstellung des Produktes anfallende CO2 durch nachträgliche Maßnahmen kompensiert und damit bilanziell eine Klimaneutralität erreicht werde. Zwar könne das Konzept der Klimaneutralität durch Kompensation als bekannt bei einem normal informierten Verbraucher vorausgesetzt werden. Aufgrund der konkreten Formulierung der Werbeaussage stelle sich der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Entscheidungssituation bei der gebotenen angemessenen Aufmerksamkeit keine bilanzielle Kompensation vor, sondern beziehe die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf den Herstellungsprozess.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

Sie macht geltend, die angesprochenen Verbraucher verstünden den Begriff der Klimaneutralität richtig im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität. Das gelte erst recht für die von der Anzeige in der X.-Zeitung allein angesprochenen Fachkreise, die wüssten, dass eine emissionsfreie Herstellung nicht möglich sei. Auch weiterer Informationen bedürfe es nicht, weil die Frage, wie die Klimaneutralität erreicht werde, für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers irrelevant sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht weiterhin geltend, die angesprochenen Verkehrskreise, die Verbraucher im Allgemeinen, verstünden die Werbung mit "Klimaneutralität" so, dass der Produktionsprozess selbst "klimaneutral" sei und nicht durch Kompensationszahlungen nur eine bilanzielle Klimaneutralität hergestellt werde. Jedenfalls aber seien in diesem Fall ergänzende Erläuterungen erforderlich.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar ergibt sich der klägerische Anspruch nicht aus der vom Landgericht angenommenen Irreführung. Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG a.F.

I. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.

II. Weder die Anzeige in der X.-Zeitung, noch die Angabe auf der Produktverpackung ist für sich genommen irreführend im Sinne des § 5 ...

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