Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 13.08.2009; Aktenzeichen 12 O 125/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Allerdings war zunächst nicht die Klägerin, sondern gemäß § 2212 BGB der Testamentsvollstrecker zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs befugt. Das Amtsgericht Duisburg hat Rechtsanwalt B mit Beschluss vom 10.03.2008 zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Frau Dr. W ernannt, Rechtsanwalt B hat mit Schriftsatz vom 18.03.2008 gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklärt. Eine Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts nicht entnehmen. Daraus, dass die Parteien im Rahmen der Erörterung der Angelegenheit vor dem Nachlassgericht am 30.01.2007 erklärt haben, der Testamentsvollstrecker solle "für den Fall einer Nichteinigung über die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses" eingesetzt werden, folgt eine Beschränkung seiner Befugnisse nicht. Es kommt also nicht darauf an, dass der vorliegende Streit der Erbinnen, ob eine von ihnen dem Nachlass noch etwas schuldet, ohnehin zu den mit dem Begriff "Nichteinigung über die gesamte Auseinandersetzung" umschriebenen Komplexen gehören dürfte, mit deren Regelung der Testamentsvollstrecker sich nach dem Willen der Parteien befassen sollte.

Die Klage ist aber dadurch zulässig geworden, dass der Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 22.07.2010 erklärt hat, er erteile der Klägerin die Genehmigung zur Prozessführung in dem vorliegenden Rechtsstreit. Darin liegt die Ermächtigung zur Geltendmachung eines seiner Verwaltung unterliegenden Rechts in eigenem Namen, mithin eine gewillkürte Prozessstandschaft, bzgl. deren Zulässigkeit der Senat keine Bedenken hat. Das erforderliche eigene Interesse der Klägerin an der Prozessführung ergibt sich daraus, dass der im Falle eines Prozesserfolges dem Nachlass zufließende Betrag den Wert ihres Erbanteils erhöht.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin die Zahlung "an die Erbengemeinschaft … zu Händen des Rechtsanwalts B" begehrt. Damit wird zwar nicht ausdrücklich die Verurteilung zur Zahlung an den Testamentsvollstrecker beantragt. Dieser hat aber die Prozessführung der Klägerin einschließlich des von ihr gestellten Antrags - dem das Landgericht entsprochen hatte - genehmigt.

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Erblasserin aus einem ihr eingeräumten Nießbrauch Ansprüche gegen die Beklagte auf Auskehrung von Kapitalerträgen zustanden, die sich für das Jahr 2002 auf restliche 1.725,31 € und für das Jahr 2003 - wohl bis zum Tod der Erblasserin am 02.12.2003 - auf restliche 5.000,- € beliefen. Diese Ansprüche sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft übergegangen.

b)

Die Ansprüche sind nicht verjährt.

aa)

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den ihn begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kapitalerträge des Jahres 2002 gehen die Parteien übereinstimmend von einer Fälligkeit - und unausgesprochen auch von der erforderlichen Kenntnis der Erblasserin - im Jahr 2003 aus, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres begann. Die Ansprüche auf die Kapitalerträge des Jahres 2003 dürften mit dem Tod der Erblasserin am 02.12.2003 fällig geworden sein. Die Parteien gehen von einem Beginn der Verjährung mit dem Ende des Jahres 2004 aus; in der Tat ist nicht anzunehmen, dass die Erbengemeinschaft in den nach dem Tod der Erblasserin verbleibenden Wochen des Jahres 2003 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Die regelmäßige Verjährung der Ansprüche wäre mithin am 31.12.2006 bzw. am 31.12.2007 eingetreten. Sollte - was die Klägerin vor dem Nachlassgericht in Abrede gestellt hat - die Erblasserin Rechtsanwalt Dr. H wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt haben, wäre der Ablauf der Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Auskehrung der Erträge des Jahres 2002 gemäß § 211 BGB bis zum 28.02.2007 hinausgeschoben worden, weil Rechtsanwalt Dr. H am 31.08.2006 dem Nachlassgericht gegenüber die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erklärt hat.

bb)

Die Verjährung ist im Lauf des Jahres 2004 gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen über die Ansprüche gehemmt worden. Die Hemmung hat frühestens im Jahr 2008 geendet, so dass die Verjährung durch die am 31.12.2008 bei dem Landgericht eingegangene und am 04.02.2009 zugestellte Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr....

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