Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschädigte kann sich des Risikos, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Maß des Erforderlichen überschritten hat, nicht dadurch entledigen, dass er auf Freistellung von der Forderung des Mietwagenunternehmens klagt.

2. Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24.03.2015 - I-1 U 42/14 sowie vom 21.04.2015 - I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung).

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 198/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Forderung der C. C. G., K., K. aus der Rechnung vom 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE über weitere 551,42 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 57 % und der Kläger zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten noch um die Regulierung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, der in der Nacht vom 08.05.2017 auf den 09.05.2017 stattfand und für dessen Folgen die Beklagten unstreitig in vollem Umfang einzustehen haben.

Die Kosten der Fahrzeugreparatur, die wegen eines Lieferengpasses für benötigte Ersatzteile vom 09.05.2017 bis zum 08.06.2017 andauerte, beliefen sich auf 6.657,47 EUR. In dieser Zeit nutzte der Kläger einen Mietwagen der Klasse 5 nach der Mietwagenklasse aufgrund der Schwackeliste für Automietwagenklassen, wofür ihm das Mietwagenunternehmen C. C. C. G. inklusive Abholung, Zustellung und Umsatzsteuer 2.414,16 EUR in Rechnung stellte. Die Beklagte zu 2. zahlte hierauf 1.118,60 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien auch in der Höhe erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Das Mietwagenunternehmen habe die Miethöhe anhand eines Mittelwertes dem Schwacke-Mietpreisspiegel und des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts berechnet. Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht scheide aus, weil er nicht von Anfang an habe wissen können, dass sich die Reparatur durch die Lieferprobleme der Ersatzteile derart verzögern werde. Es habe daher kein Anlass bestanden, den Mietwagen zwischendurch zu wechseln und einen günstigeren Wagen anzumieten. Er habe täglich mit der Fertigstellung der Reparatur seines Fahrzeugs gerechnet.

Die zunächst darüber hinaus geltend gemachten Forderungen hat die Beklagte zu 2. teils zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, teilweise nach Rechtshängigkeit der Klage beglichen. Insoweit hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen bzw. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Er hat sodann beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der C. C. G., K., K. aus der Rechnung vom 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE über weitere 1.295,56 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die von ihnen erstatteten Mietwagenkosten für ausreichend. Diese entsprächen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel für Mietwagen, der nach der Rechtsprechung des Senats heranzuziehen sei.

Das Landgericht hat die verbleibende Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zustehe. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats richte sich die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten allein nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel. Insoweit sei von drei Wochentarifen in Höhe von jeweils 234,50 EUR und damit 703,50 EUR, einem 3-Tagestarif i.H.v. 152,75 EUR sowie Abholungs- und Zustellungskosten i.H.v. 55,00 EUR und damit von Kosten i.H.v. insgesamt 911,24 EUR auszugehen. Werde dann noch der 10%ige Abschlag wegen ersparter Aufwendungen vorgenommen, verbleibe kein weiterer Anspruch des Klägers.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Es sei unbefriedigend, dass das Kostenrisiko von überhöhten Mietwagenkosten auch bei Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs allein beim Geschädigten liege. Vielmehr sei es an dem Schädiger, unberechtigte Ansprüche des Mietwagenunternehmens von ihm abzuwenden. Er habe, da er lange Zeit in kein Unfallgeschehen verwickelt gewesen sei, über keine Erfahrung mit Kosten eines Mietwagens verfügt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er zum damaligen Zeitpunkt einen anderen Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte mieten können. Die soweit von Beklagtenseite vorgelegten Alternativangebote beträfen andere Zeiträume. Zudem müsse berücksichtigt werden, da...

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