Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich bei Unternehmerehe
Orientierungssatz
1. Alle objektiv bewertbaren Sachen und Rechte einschließlich der Forderungen eines Handelsunternehmens gehören zum Anfangsvermögen der Ehegatten. Hat ein Ehegatte vor dem Bewertungsstichtag ein Grundstück gekauft und darauf Gebäude errichtet, so sind diese auch dann mit ihrem vollen Wert anzusetzen, wenn der Eigentumserwerb erst später erfolgt ist.
2. Ein Unternehmer hat seine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des EStG § 16 aufgegeben, wenn er Anlagevermögen und Warenbestand ohne das Betriebsgrundstück veräußert und sich künftig auf die Vermietung des Grundstücks beschränkt.
3. Die Steuerverbindlichkeit nach EStG § 16 muß als Passivum bei der Bewertung des Endvermögens berücksichtigt werden, wenn der Unternehmer den Anspruch seines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht ohne Veräußerung des Betriebsgrundstückes erfüllen kann (Anschluß BGH, 1982-03-17, IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497 und BGH, 1986-05-07, IVb ZR 42/85, FamRZ 1986, 776).
Normenkette
BGB §§ 1374, § 1374 ff.; EStG § 16
Fundstellen
Haufe-Index 542135 |
FamRZ 1989, 1181 |
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