Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.3.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung an die Klägerin zu 2) und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 20.480 EUR, an die Klägerin zu 2) 29.900 EUR und an den Kläger zu 3) 5.200 EUR - jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Verurteilungsbetrag seit dem 23.10.2008 - zu zahlen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen zu 17 % der Kläger zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2), zu 4 % der Kläger zu 3), zu 5 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 38 % dieser selbst, zu 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) tragen diese selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 10 % dieser selbst, zu 33 % der Kläger zu 1), zu 48 % die Klägerin zu 2) und zu 9 % der Kläger zu 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Ge-genpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Die Beklagte zu 1), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der schweizerischen E., ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die sich insbesondere mit dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen befasst. Der Beklagte zu 2) ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten zu 1).

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind Eheleute; der Kläger zu 3) ist mit einem der Eheleute verwandt.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Rückzahlung der Einlagen auf von ihnen gezeichnete Aktien aus einer nicht zustande gekommenen Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) im Jahre 2007 in Anspruch. Gegenstand der Klage sind - in chronologischer Reihenfolge - im Einzelnen die folgenden Einlagezahlungen:

Lfd. Nr.

Kläger:

Summe:

Zeichnungsgegenstand:

Zeichnungsschein:

1

Kl. zu 2)

29.900 EUR

11.500 Namensaktien zu je 2,60 EUR

Zeichnungsschein vom 27./28.2.2007 (Anlage K 3)

2

Kl. zu 3)

5.200 EUR

2.000 Namensaktien zu je 2,60 EUR

Zeichnungsschein vom 17./21.3.2007 (Anlage K4)

3

Kl. zu 1)

10.400 EUR

4.000 Namensaktien zu je 2,60 EUR

Zeichnungsschein vom 30.4.2007 (Anlage K 5)

4

Kl. zu 1)

10.080 EUR

2.800 Namensaktien zu je 3,60 EUR

Zeichnungsschein vom 14.06./15.6.2007 (Anlage K 6)

5

Kl. zu 1)

6.400 EUR

2.000 Namensaktien zu je 3,20 EUR

Zeichnungsschein vom 27.8.2007 (Anlage K 7)

Die Einzahlung zu Ziff. 1 wurde auf das auf dem zugehörigen Zeichnungsschein angegebene Konto bei der F-Bank überwiesen. Die übrigen Zahlungen erfolgten jeweils auf ein auf den Zeichnungsscheinen angegebenes Konto der G-KG bei der H-Bank.

Die Zeichnungsscheine zu Ziff. 1 bis 3 betreffen nach ihrem Wortlaut jeweils die "1. Emission 2007" der Beklagten zu 1) und nehmen Bezug auf die Ausgabebedingungen sowie den Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) vom 25.1.2007 (Anlage K 18), wobei dieser in den Zeichnungsscheinen zu Ziff. 1 und 2 als "Emissionsprospekt der J. zur 1. Emission 2007 vom 25.1.2007" und in dem Zeichnungsschein zu Ziff. 3 als "Emissionsprospekt der J. AG der Privatemission zur 1. Emission 2007 vom 25.1.2007" bezeichnet wird.

Der Zeichnungsschein zu Ziff. 5 betrifft eine "Voremission zur 1. Emission 2007" der Beklagten zu 1) und nimmt Bezug auf die Ausgabebedingungen zu dieser Voremission sowie auf einen - nicht zu den Akten gelangten - "Emissionsprospekt der J. AG zur Voremission zur 1. Emission 2007 vom 7.3.2007.

Der Zeichnungsschein zu Ziff. 4 betrifft wiederum die "1. Emission 2007" der Beklagten zu 1) und nimmt Bezug auf die Ausgabedingungen und den Wertpapierprospekt der Beklagten zu 1) vom 25.4.2007 (Anlage K 2) betreffend das öffentliche Angebot von Aktien der Beklagten zu 1) nach den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner ...

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