Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.12.2010; Aktenzeichen 14e O 94/08)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte zu 3) wird - als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) - verurteilt, an den Kläger 36.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08. Oktober 2009 zu zahlen.

    • 2.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt diese selbst zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

A.

Die Beklagte zu 1), eine (mittlerweile in Vermögensverfall geratene) Tochtergesellschaft der schweizerischen A-AG, ist eine - nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die sich insbesondere mit dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen befasste. Der Beklagte zu 2) ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten zu 1) und zugleich der Alleinaktionär der A-AG sowie der Komplementär einer B-KG, die von der Beklagten zu 1) und der A-AG bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäfte eingeschaltet war. Die Beklagte zu 3) ist eine von der Beklagten zu 1) mit der Prüfung eines Emissionsprospektes beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Einlagen und/oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer nicht zustande gekommenen Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) im Jahre 2007 in Anspruch.

Der Klage zugrunde liegen einerseits drei Aktienzeichnungen des Klägers vom 07. September 2007 über 3.600 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 3.600,00 € [= 1.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 5), vom 08. Oktober 2007 über 3.600 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 3.600,00 € [= 1.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 6) und vom 10./11. Oktober 2007 über 8.000 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 28.800,00 € [= 8.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 11).

Alle Zeichnungsscheine betreffen nach ihrem Wortlaut die "1. Emission 2007" der Beklagten zu 1) und nehmen Bezug auf die Ausgabebedingungen sowie den Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) vom 25. April 2007 (Anlage K 2). Ob der Kläger diesen Emissionsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist zwischen ihm und der Beklagten zu 3) allerdings streitig.

Zur Begründung seiner restlichen Klageforderung beruft sich der Kläger auf einen- jedenfalls in der Berufungsinstanz in seiner Existenz zwischen den Parteien nicht mehr streitigen - Kaufvertrag mit der A-AG vom 29. November /02. Dezember 2007 (Anlage K 15 - nur mit der Unterschrift der Verkäuferin - und Anlage K 22 - mit den Unterschriften beider Vertragsparteien, wobei die Bezeichnung als "Anlage K 22" vom dem Kläger später irrtümlich doppelt auch noch für das dem Schriftsatz vom 06. Oktober 2010 beigefügte Anschreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger verwendet worden ist) über weitere 5.000 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 18.000 € [= 5.000 x 3,60 € pro Stück]. Bei dem Abschluss dieses Vertrages wurde die A-AG von der B-KG und diese wiederum von dem Beklagten zu 2) vertreten. Der Erwerb der Aktien erfolgte in diesem Fall durch einen Kaufvertrag mit der A-AG, weil die nur bis zum 10. Oktober 2007 laufende Zeichnungsfrist aus dem in den Zeichnungsscheinen ebenso wie in dem Kaufvertrag in Bezug genommenen Emissionsprospekt vom 25. April 2007 zum Zeitpunkt der weiteren Anlageentscheidung des Klägers bereits abgelaufen war.

Die Einzahlung aller Zeichnungsbeträge sowie des Kaufpreises für die von der A-AG erworbenen Aktien auf ein von der B-KG für die Beklagte zu 1) geführtes Treuhandkonto bei der Kreissparkasse Köln ist jedenfalls im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig und ergibt sich darüber hinaus aus den Bestätigungsschreiben der B-KG vom 17. September 2007 (Anlage K 7), 15. Oktober 2007 (Anlage K 8), 19. Oktober 2007 (Anlage K 13) und 10. Dezember 2007 (Anlage K 19).

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst nur die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zeichnungsbeträge sowie auf Ersatz des an die A-A...

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