Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsbemessung und -berechnung nach griechischem Recht

 

Normenkette

griech. ZGB Art. 1442 f.; griech. ZGB Art. 1443; griech ZGB Art. 1493

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 28.10.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - Fami-liengericht - Duisburg vom 28.10.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (5.1.2007).

Die am 18.7.1961 geborene Klägerin (49 Jahre) und der am 11.8.1956 geborene Beklagte (54 Jahre) waren miteinander verheiratet. Die am 21.6.1980 geschlossene Ehe ist durch Urteil des AG Duisburg vom 3.11.2006 (36 F 351/03) in Anwendung griechischen Rechts seit dem 5.1.2007 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder E, geboren am 9.5.1982, und E, geboren am 22.10.1986, hervorgegangen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin auf der Grundlage eines vorgerichtlichen Schreibens vom 27.11.2006 mit ihrer beim AG am 3.1.2007 eingegangenen und dem Beklagten am 21.3.2007 zugestellten Klage zuletzt die Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 263 EUR für die Zeit vom 05.01. bis 31.5.2007 und von monatlich 278 EUR ab dem 1.6.2007 begehrt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das AG hat der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2010 insgesamt 12.287 EUR für die Zeit vom 5.1.2007 bis zum 31.10.2010 und monatlich 266 EUR ab dem 1.11.2010 zugesprochen.

Dabei hat es den Bedarf der Klägerin mit 1.300 EUR angesetzt, ausgehend von fiktiven Einkünften in der Höhe, wie sie die Klägerin im Rahmen ihrer früheren Vollzeittätigkeit erzielt hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten AG Duisburg 36 F 351/03 und 36 F 352/03 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen wird.

1. a) Auf das im Januar 2007 mit Einreichung der Klageschrift vom 29.12.2006 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung.

b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 2, Alt. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vom 22.12.2000, in Kraft seit dem 1.3.2002, gegeben. Die Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

2. a) Unterhaltsstatut ist gemäß Art 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) griechisches Recht. Die Ehe der Parteien wurde im Inland unter Anwendung griechischen Rechts geschieden. Unerheblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts für den nachehelichen Unterhalt ist, ob die erfolgte Ehescheidung unter Anwendung griechischen Rechts zutreffend war (Eschenbruch/Klinkhammer-Dörner, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kapitel 7 Rz. 79).

b) Die Klägerin hat die nach griechischem Recht erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht in ausreichender Weise dargelegt.

Der nacheheliche Unterhalt ist im griechischen Zivilgesetzbuch (im Folgenden abgekürzt: ZGB) in Art. 1442 bis 1446 geregelt. § 1443 Satz 1 ZGB verweist auf die für den Verwandtenunterhalt geltenden Regelungen der §§ 1487, 1493, 1494 und 1498.

Nach den vorgenannten Regelungen sind allgemeine Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - wie im deutschen Unterhaltsrecht nach §§ 1569 ff. BGB auch - ein bestehender Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des Berechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; zusätzlich erfordern § 1442 Nr. 1 bis 4 ZGB das Vorliegen spezieller Unterhaltsvoraussetzungen (Süß/Ring-Stamatidis, Eherecht in Europa, S. 578, 579).

aa) Nach Art 1442 Nr. 1, Alt. 2 ZGB ist ein ehemaliger Ehegatte, soweit er seinen Unterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder sein Vermögen decken kann, berechtigt, Unterhalt vom anderen Ehegatten zu verlangen, wenn er sich im Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs oder gegen Ende der in den weiteren Unterhaltstatbeständen vorgesehenen Zeitperioden in einem Gesundheitszustand befindet, der es nicht erlaubt, dass er dazu gezwungen wird, die Ausübung eines geeigneten Berufs zu beginnen oder fortzusetzen, um davon seinen Unterhalt sicherzustellen.

Nach dem Ergebnis des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. P vom...

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