Leitsatz (amtlich)

1. Zur Rückgabe von Räumen gehört, dass der Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar entfernt und zwar unabhängig davon, welchen Zustand dieses bei Beendigung des Mietverhältnisses aufweist.

2. Ist die vom Mieter eingebrachte Ladeneinrichtung durch einen unverschuldeten Brand zwar zerstört, aber noch in verkohltem Zustand vorhanden, trifft den Mieter grundsätzlich die Pflicht, die Brandreste zur Erfüllung seiner Räumungspflicht zu entfernen.

3. Ein Vermieter, der trotz eines Räumungstitels über einen längeren Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt, obwohl der Mieter keinerlei Anstalten macht, seine verbrannten Einrichtungsgegenstände zu entfernen, verfügt nicht über den für die Annahme einer Vorenthaltung erforderlichen Besitzwillen.

 

Normenkette

BGB §§ 546, 546a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2005; Aktenzeichen 10 U 398/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.4.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagte hatte von dem Kläger ein Ladenlokal im Haus K.-Str. ... in D. zum Betrieb eines Textil- und Haushaltswarengeschäfts gemietet. Sie wurde durch Versäumnisurteil des LG Düsseldorf vom 16.1.2004 zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts an den Kläger verurteilt. Am 10.2.2004 wurde das Ladenlokal durch Brand zerstört. Ihre verbrannten und verkohlten Einrichtungsgegenstände ließ die Beklagte in den Mieträumen zurück. Inzwischen sind die Räume anderweit vermietet. Das LG hat die auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 14.188,35 EUR für die Monate März bis Juli 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte dem Kläger die Mietsache nicht vorenthalten habe. Eine Herausgabe und damit eine Vorenthaltung sei nicht möglich, wenn die Mietsache zerstört sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er meint, die Beklagte habe die Räumlichkeiten weiter genutzt und zwar in der Weise, dass diese zur Aufbewahrung ihres durch Feuer zerstörten Warenbestandes gedient hätten.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht i.E. weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Das LG hat die mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in geltend gemachter Höhe von 14.188,35 EUR i.E. zutreffend abgewiesen. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

Nutzungsentschädigung für die Monate März bis Juli 2004 kann der Kläger von der Beklagten nicht gem. § 546a BGB verlangen. Der Anspruch scheitert entgegen der Auffassung des LG allerdings nicht daran, dass das von dem Kläger gemietete Ladenlokal durch - wie es der Kläger erstinstanzlich formuliert hat - eine Feuersbrunst (GA 44) zerstört worden ist. Zwar kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, wenn dem Mieter die Rückgabe der Mietsache unmöglich ist; denn der Begriff des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Mieter die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dazu imstande wäre (BGH, Urt. v. 13.4.2005 - VIII ZR 377/03, MDR 2005, 1154 = BGHReport 2005, 1032). Das LG hat Letzteres jedoch zu Unrecht verneint. Die Beklagte war durch das ihr am 20.1.2004 zugestellte Versäumnisurteil des LG Düsseldorf vom 16.1.2004 (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.1.2004 - 8 O 445/03) verurteilt worden, das von ihr angemietete Ladenlokal zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Dieser Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Die Rückgabe von Räumen erfolgt grundsätzlich dergestalt, dass diese geräumt an den Vermieter zurückzugeben sind. Hierzu gehört, dass der Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar entfernt (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 546 BGB Rz. 20). Dies gilt unabhängig davon, welchen Zustand dieses bei Beendigung des Mietverhältnisses aufweist. Diese Verpflichtung der Beklagten ist nicht allein durch den Untergang der Mieträume infolge des von ihr unverschuldeten Brandes am 10.2.2004 entfallen. Unstreitig war die von der Beklagten eingebrachte Ladeneinrichtung durch den Brand zwar zerstört, aber noch in verkohltem Zustand vorhanden. Solange die Beklagte diese Brandreste nicht entfernte, hatte sie ihre Räumungspflicht grundsätzlich nicht erfüllt (BGH v. 19.10.1995 - IX ZR 82/94, MDR 1996, 356 = NJW 1996, 321 = ZMR 1996, 124; KG GE 1995, 249).

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheitert jedoch daran, dass dem Kläger das Ladenlokal nach den konkreten Umständen des Streitfalls durch die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorent...

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