Tenor

Der Beschluss wird im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Juli 2009 wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft Duisburg und die Verurteilte Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 12. Juli 2011 hat das Landgericht angeordnet, dass die Angeklagte auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit und zur Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) untersucht werden soll. Soweit der Sachverständige eine körperliche Untersuchung für geboten halte, werde die körperliche Untersuchung der Angeklagten gemäß § 81 a StGB angeordnet. Gegen die zuletzt genannte Anordnung hat die Verurteilte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen

Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2011 hierzu ausgeführt :

"Die Beschwerde ist zulässig.

Zwar stellt der angefochtene Beschluss eine Entscheidung des erkennenden Gerichts dar, die nach § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegt. Ausnahmsweise ist die Anfechtung aber gleichwohl zulässig, wenn der Inhalt der Anordnung einem der in § 305 S. 2 StPO bezeichneten Zwangseingriffe gleichkommt (vgl. nur SK-Rogall, StPO, § 81 a Rdn. 115 m.w.N.). Dies wird insbesondere bei Eingriffen in die körperliche Integrität angenommen. Streitig ist hier allerdings, ob jeder körperliche Eingriff die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen vermag (so OLG Düsseldorf, NJW 1964, 2217; OLG Hamm, NJW 70, 1985; OLG Zweibrücken, MDR 90, 75; OLG Stuttgart, Justiz 67, 245; OLG Karlsruhe, Justiz 86, 53; OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 337-338; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 a Rdn. 30; Löwe/Rosenberg-Dahs, § 81 a Rdn. 68), oder ob unerhebliche Eingriffe (OLG Koblenz NStZ 94, 355), insbesondere Blutprobenentnahmen (OLG Hamm, MDR 75, 1040; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 81 a Rdn. 13; KMR-Paulus, § 81 a Rdn. 52; SK-Rogall, StPO, § 81 a Rdn. 115; Pfeiffer/Fischer, StPO, § 81 a Rdn. 8) von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen werden sollen. Dieser Streit kann im vorliegenden Fall indes dahin stehen. Denn die in dem angefochtenen Beschluss schrankenlos erfolgte Anordnung erfüllt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2011 - nach beiden Auffassungen die Anforderungen des § 305 S. 2 StPO.

Die ohne weitere Vorgaben erfolgte Anordnung der körperlichen Untersuchung, soweit sie von dem beauftragten Sachverständigen für geboten erachtet wird, erlaubt grundsätzlich auch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten, welcher eine Gleichstellung zu den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen rechtfertigt (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.). Die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss, dass solche Eingriffe bei der Erstattung von Schuldfähigkeitsgutachten regelmäßig nicht erfolgen, führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Unbeschadet der Frage, ob Ausführungen in den Gründen eines Abhilfebeschlusses überhaupt die Reichweite des angefochtenen Beschlusses wirksam einschränken und den beauftragten Sachverständigen in der Wahl der Untersuchungsmethoden limitieren können, ist den hier in Rede stehenden Gründen eine solche Begrenzung jedenfalls nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Denn die Kammer verweist lediglich auf das übliche Vorgehen bei der Erstattung von Schuldfähigkeitsgutachten, ohne einen ausreichend bestimmten Bezug zu dem konkreten Fall herzustellen. Gerade mit Blick auf das Untersuchungsziel, die Frage einer stoffgebundenen Abhängigkeit der Angeklagten von psychotropen Substanzen bzw. eine sie beherrschende Neigung, solche Substanzen im Übermaß zu konsumieren, zu klären, ist auch der Nichtabhilfeentscheidung nicht ausreichend sicher zu entnehmen, dass für dieses Untersuchungsziel naheliegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch die angefochtene Entscheidung nicht gestattet werden.

2.

Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die lediglich allgemein gehaltene Anordnung einer "… körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO soweit der Sachverständige dies für geboten hält …", genügt nicht den zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen (zu vgl. OLG Düsseldorf, StV 2005, 490). Denn im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem körperlichen Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist (zu ...

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