Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegen den Wohnungseigentümer auf Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden am Sondereigentum in Interesse einer Schadenbegrenzung für das Gemeinschaftseigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegen Ursachen für Feuchtigkeitsschäden sowohl im Bereich eines Sondereigentums als auch des gemeinschaftlichen Eigentums, so kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer für den betreffenden "Sondereigentümer" die Verpflichtung ergeben, zunächst sein Sondereigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, wenn dadurch das Eindringen weiterer Feuchtigkeit verhindert und die Gemeinschaft vor größeren Kosten bewahrt werden kann.

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.06.1993; Aktenzeichen 25 T 791/92)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.07.1991; Aktenzeichen 290 II 109/90 WEG)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542004

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