Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 563/96)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 (8) UR II 26/95 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000,00 DM

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage K. … in R. und Sondereigentümer der dortigen drei Wohneinheiten. Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des Wohnungseigentums Nummer 1 im ersten Obergeschoß, dem Beteiligten zu 3 gehört das Wohnungseigentum im zweiten Obergeschoß und der Beteiligte zu 2 hat das Wohnungseigentum Nummer 3 im Dachgeschoß inne. Im Dachgeschoß befindet sich desweiteren ein „Speicher”. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Wohnungen Ende 1988 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich – wie im Beschwerdeverfahren unstreitig geworden ist – in dem „Speicher” ein schmales Dachfenster. Ungefähr ein halbes Jahr später baute der Beteiligte zu 2 (von innen aus gesehen) rechts daneben ein weiteres schmales Dachfenster ein. Gegenwärtig nutzt der Beteiligte zu 2 den „Speicher” allein.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,

dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, den von ihm genutzten Speicher zu räumen und wieder dem Gemeinschaftseigentum zuzuführen sowie die von ihm installierten Dachfenster im Bereich dieser Räumlichkeit zu entfernen.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

  • die Anträge abzulehnen, hilfsweise,
  • den Beteiligten zu 1 aufzugeben, die erforderliche Zustimmungserklärung zur Einräumung von Sondereigentum des Beteiligten zu 2 am im Aufteilungsplan mit der Ziffer „3” gekennzeichneten „Speicher” des Hauses K. in R. abzugeben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1. Juli 1996 den Anträgen der Beteiligten zu 1 stattgegeben und den Hilfsgegenantrag des Beteiligten zu 2 abgelehnt.

Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der „Speicher” zum Sondereigentum des Beteiligten zu 2 gehöre. Zwischen der mit der Teilungserklärung verbundenen Teilungsaufstellung und dem ebenfalls mit der Teilungserklärung verbundenen Aufteilungsplan bestehe ein Widerspruch. In der Teilungsaufstellung werde der „Speicher” nicht als Sondereigentum des Beteiligten zu 2 genannt. Hingegen sei der „Speicher” im Aufteilungsplan mit der Nummer 3 gekennzeichnet, mit der laut Teilungsaufstellung das Sondereigentum des Beteiligten zu 2 bezeichnet werde. Aufgrund dieses Widerspruchs sei ein Sondereigentum des Beteiligten zu 2 an dem Speicherraum nicht entstanden. Eine vorrangige Geltung des Aufteilungsplanes sei auch nicht aus außerhalb der Teilungsaufstellung und des Aufteilungsplans liegenden Umständen herzuleiten. Deshalb gelte die Vermutung, daß der „Speicher” zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Die Zustimmung zur Einräumung des Sondereigentums könne der Beteiligte zu 2 nicht beanspruchen. Die beiden Dachfenster müsse der Beteiligte zu 2 als unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums beseitigen.

Auf die von dem Beteiligten zu 3 unterstützte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht nach Ortsbesichtigung und Beweisaufnahme am 23. Dezember 1996 die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und dem Beteiligten zu 2 – lediglich – aufgegeben, das in dem von ihm im Aufteilungsplan (Anlage 3 zur Teilungserklärung vom 23. Dezember 1985, UR-Nr. 2533/1985 des Notars K. E. H. in R.) mit „Speicher” bezeichneten Raum im Dachgeschoß eingebaute, von der K.straße aus gesehen links gelegene Fenster zu entfernen und dort den ursprünglichen Zustand, eine Dacheindeckung wie in den umgebenden Bereichen, wiederherzustellen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr ursprüngliches Antragsbegehren – soweit die Kammer demselben nicht entsprochen hat – weiter.

Sie tragen vor: Der von dem Beteiligten zu 2 allein genutzte Speicherraum sei erst dadurch zu einem „Raum” geworden, daß der Beteiligte zu 2 zu dem übrigen Bereich des Speichers eine Trennwand gezogen habe.

Der Beklagte zu 2 müsse auch das weitere Dachfenster entfernern, weil er dafür beweisfällig geblieben sei, daß er nur das eine Dachfenster eingebaut habe.

Der Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Er tritt dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 entgegen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG; 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG), soweit das Landgericht unter Änderung (Aufhebung) der amtsgerichtlichen Entscheidung es abgelehnt hat, dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, den von ihm genutzten Speicher zu räumen und wieder dem Gemeinschaftseigentum zuzuführen.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der „Speicher” stehe im Sondereigentum des Beteiligten zu 2. Der Widerspruch zwischen dem Text der Teilungserklärung und den Angaben im Aufteilungsplan sei nicht unüberbrückbar. Zum einen finde sich die Zuordnung des Speich...

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