Leitsatz (amtlich)

Enthält die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung lediglich den Tagesordnungspunkt "Hausgeldabrechnung", so müssen die Geladenen grundsätzlich nicht mit einem Beschluss rechnen, der die in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilung bzgl. des Aufzugs dahin ändert, dass nur noch ein Haus in der Mehrhausanlage damit belastet wird und nicht - wie zuvor - die Gemeinschaft.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2, § 24

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 144/03)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 341/04)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.7.2003 zu TOP 3 "Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung 2002" wird für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge werden den Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren jetzige Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist. Die Anlage besteht aus 5 Mehrfamilienhäusern. Nur das Haus S. 11 verfügt über einen Aufzug. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer Wohnung im Hause S. 11.

Am 3.7.2003 fand eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung statt, bei der die von der damaligen Verwalterin vorgelegte Jahresabrechnung 2002 diskutiert wurde. Zu einer Beschlussfassung kam es nicht, weil u.a. über die Aufzugskosten keine Einigung erzielt wurde. Im Protokoll dazu heißt es: "Die Reparaturkosten des Aufzuges müssen auf alle Eigentümer umgelegt werden." Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Aufzugskosten stets auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verteilt worden. In einer Versammlung vom 5.9.2001 hatten die Wohnungseigentümer eine Veränderung dieses Kostenverteilungsschlüssels schon einmal abgelehnt.

Noch in der Eigentümerversammlung vom 3.7.2003 wurde ein Termin für eine außerordentliche Versammlung auf den 17.7.2003 festgelegt. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Versammlung ist als TOP 3 angeführt "Hausgeldabrechnung 2002".

Am 17.7.2003 wurde mehrheitlich folgendes beschlossen:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die vorgelegte Jahresabrechnung 2002 vom 2.7.2003, in der die Betriebskosten des Aufzugs durch das Haus S. 11 alleine, die Instandhaltungskosten jedoch von der Gesamtgemeinschaft getragen werden, und den Einzelabrechnungen zu genehmigen. Diese Kostenverteilung soll letztmalig erfolgen. Ab 2003 sollen sämtliche Aufzugskosten durch das Haus S. 11 alleine getragen werden.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beschluss formell und inhaltlich beanstandet. Er hat u.a. geltend gemacht, der Hinweis im Einladungsschreiben der Verwaltung vom 7.7.2003 "TOP 3: Hausgeldabrechnung 2002" mache den Gegenstand der Beschlussfassung nicht hinreichend deutlich. Er hat beantragt,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 zu Tagesordnungspunkt 3 "Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung 2002" insoweit für ungültig zu erklären, als

  • "die Betriebskosten des Aufzugs durch das Haus S. 11 alleine, die Instandhaltungskosten jedoch von der Gesamtgemeinschaft getragen werden sollen,
  • diese Kostenverteilung letztmalig erfolgen soll,
  • ab 2003 sämtliche Aufzugskosten durch das Haus S. 11 alleine getragen werden sollen."

Die Beteiligten zu 2) haben Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das AG hat den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom LG zurückgewiesen worden.

Der Beteiligte zu 1) hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler, § 27 FGG.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:

Ausweislich des Versammlungsprotokolls vom 17.7.2003 sei Gegenstand der Beschlussfassung zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2002 vom 2.7.2003 gewesen. Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes in der Einladung zum 17.7.2003 mit "Hausgeldabrechnung 2002" sei ausreichend gewesen. Unstreitig sei bereits auf der vorangegangenen Eigentümerversammlung am 3.7.2003 insb. über die Frage der Kostenverteilung betreffend den Aufzug diskutiert worden. Gerade im Hinblick auf eine fehlende Einigung insoweit sei die Jahresabrechnung 2002 nicht beschlossen und ein neuer Termin für eine Versammlung am 17.7.2003 bestimmt worden. Es sei daher hinreichend erkennbar gewesen, dass auf der Versammlung vom 17.7.2003 die Frage der Hausgeldabrechnung 2002 und in diesem Zusammenhang die Frage der Kostenverteilung für den Aufzug besprochen und entsprechend beschlossen werden sollte. Im Übrigen erfordere § 23 Abs. 2 WEG auch nicht, dass jeder einzelne Punkt der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt wird. Sofern in der Wohnungseigentumsanlage ein Fahrstuhl vorhanden sei, verstehe sich von selbst, dass über dessen Kosten und ggf. die Kostenverteilung im Rahmen der Jahresabrechnung zu befinden sei.

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. In der ...

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