Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter eines Hochdruckreinigers, der dem Mieter mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar zur Bearbeitung von Betonflächen dienen soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Wasserdruck beim Loslassen des "Pistolengriffs" sofort erheblich reduzieren muss.

 

Normenkette

BGB §§ 536a, 253

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 12 O 83/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2008 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23.4.2009. Dort hat der Senat folgendes ausgeführt:

"Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das LG in seinem Teilgrund- und Teilendurteil festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld durch das Unfallereignis vom 6.12.2006 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger weitere, auch zukünftige Schäden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.

I. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dem Kläger steht aus dem Mietvertrag der Parteien vom 5.12.2006 ein Anspruch aus der (verschuldensunabhängigen) Garantiehaftung des § 536a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, zu.

1. Der vermietete Hochdruckreiniger war bei Vertragsschluss am 5.12.2005 fehlerhaft. Die Mängel waren die Ursache für den Unfall, durch den der Kläger erhebliche Verletzungen an der rechten Hand erlitten hat.

a) Die Haftung für anfängliche Mängel, die zwar grundsätzlich formularvertraglich ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2002, 3232; NJW-RR 1993, 519 und 1991; BGHZ 68, 281; OLG Düsseldorf GuT 2007, 287 f. = OLGReport Düsseldorf 2007, 297 ff.) ist von den Parteien nicht abbedungen worden. Die Klauseln der einbezogenen AGB der Beklagten sehen einen solchen Ausschluss nicht vor.

b) Zu Lasten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie eine Vertragspflicht verletzt hat, indem sie ein mängelbehaftetes Gerät vermietet hat. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Druckabbau des Hochdruckgeräts nicht fehlerfrei funktionierte. Da dem Kläger als Mieter der Nachweis gelang, dass von der Mietsache eine schädigende Einwirkung ausgegangen ist, steht die Pflichtverletzung der Beklagten fest. Denn es ist Sache des Vermieters, dem Mieter die Mietsache so zu überlassen, dass dieser an Leib oder Leben und seinem sonstigen Vermögen keine Schäden erleidet. In diesem Fall hat sich der Vermieter gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu entlasten (vgl. hierzu Staudinger/Otto, BGB, Neubearbeitung 2004, § 280 F57 m.w.N.). Diesen Entlastungsbeweis vermochte die Beklagte aber nicht zu führen.

(1) Der Privatgutachter R. hat nachvollziehbar und von der Beklagten nicht angegriffen festgestellt, dass das Mietgerät mehrere Mängel aufwies. So ist die Benutzerinformation bzw. Betriebsanleitung nicht vollständig (fehlender Hinweis darauf, dass im Fehlerfall über einen Zeitraum bis ca. 10 Sekunden weiterhin hochdruckbeaufschlagtes Wasser aus der Düse austreten kann, obwohl der Auslösehebel vom Benutzer freigegeben worden ist und anschließend in seiner vorgegebenen Verriegelungsposition eingerastet ist), eine externe Überprüfung des elektronischen Druckmess- und Anzeigesystems fehlt, und es bestehen Auffälligkeiten bzw. Mängel am Spritzwerkzeug. Insoweit darf zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Feststellungen des LG S. 6 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Dort hat das LG die Fehler im Einzelnen aufgelistet. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

(2) Die Mangelhaftigkeit des Geräts hat das LG unter zutreffender Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Auch der Senat kommt in Anwendung der Grundsätze des § 286 ZPO zu der Überzeugung, dass die Unfallursache nur in einer Fehlfunktion des vermieteten Hochdruckreinigers gelegen haben kann.

(a) Die Beklagte beanstandet insoweit zu Unrecht die Beweiswürdigung des LG. Diese darf ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom LG geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 529 Rz. 2 m.w.N.). D...

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